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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten
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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)
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Anhang (Art. 31)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200029 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 29 Abs. 2 und 3
2 Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen stellen die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare zur Verfügung, die von der Ansprecherin oder dem Ansprecher oder vom Arbeitgeber und allenfalls von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. Elektronische Zustellungen müssen über eine in den Sozialversicherungsgesetzen für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anerkannte Plattform erfolgen.
3 Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben, auf die im jeweiligen Sozialversicherungsgesetz anerkannte Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten hochgeladen oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
Art. 37a Form der Eingaben
Eingaben können auf Papier oder elektronisch über eine in den Sozialversicherungsgesetzen für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anerkannte Plattform erfolgen.
Art. 38 Abs. 2ter
2ter Bei der Zustellung über eine für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anerkannte Plattform gilt die Mitteilung im Zeitpunkt, der auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der Übermittlung an die auf der Plattform hinterlegte Adresse der Empfängerin oder des Empfängers.
Art. 39 Sachüberschrift
Einhaltung der Fristen bei Zustellung auf Papier
29 SR 830.1