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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten

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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)

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2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194634 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Gliederungstitel vor Art. 1

Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG und des BISS

Art. 1 Abs. 3 und 4

3 Das Bundesgesetz vom …35 über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) ist mit seinen Abweichungen zum ATSG anwendbar.

4 Die Plattformen nach Artikel 4 BISS gelten im Rahmen dieses Gesetzes als anerkannte Plattformen im Sinne des ATSG.

Art. 49a Abs. 336

Aufgehoben

Art. 49b–49e37

Aufgehoben

Art. 49f Bst. h38

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von internationalen Abkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

h. die Informationssysteme nach den Artikeln 4 und 9–23 BISS zweckgemäss nutzen zu können.

Art. 50a Abs 1 Bst. dter

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG39 bekannt geben:

34 SR 831.10

35 SR ...

36 Fassung gemäss BBl 2022 1563

37 Fassung gemäss BBl 2022 1563

38 Fassung gemäss BBl 2022 1563

39 SR 830.1