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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten

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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)

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dter. Steuerbehörden, wenn während drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Steuererklärung eingereicht wurde und die Daten für die Ermittlung des AHVpflichtigen Einkommens der letzten fünf Jahre zwecks Überprüfung der rechtmässigen Besteuerung notwendig sind;

Art. 50b Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b und d

Zugriff auf Informationssysteme

1 Die Informationssysteme nach den Artikeln 9–11 BISS40 sind folgenden Stellen zugänglich:

b. den Ausgleichskassen, den IV-Stellen, der ZAS und dem zuständigen Bundesamt für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und dem IVG41 übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

d. der Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199242 über die Militärversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten.

Art. 71 Abs. 4, 4bis und 5bis43

4 Die ZAS informiert die Ausgleichskassen über Todesfälle und Zivilstandsänderungen.

4bisAufgehoben

5bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die ZAS zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in den Informationssystemen nach den Artikeln 9–18 und 20 BISS Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, erfasst, die ihr mitgeteilt wurden:

a. durch die versicherte Person;

b. aufgrund von Artikel 50a Absatz 1 durch andere Organe, die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind;

c. durch Personen, die Leistungen erbringen, deren Kosten von der Versicherung übernommen werden oder von der Versicherung in Auftrag gegeben wurden.

40 SR …

41 SR 831.20

42 SR 833.1

43 Fassung gemäss BBl 2022 1563