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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten

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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)

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Art. 39a Einhaltung der Fristen bei elektronischer Zustellung

1 Bei elektronischer Einreichung der Eingabe ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, der in der Eingangsquittung ausgewiesen ist. Bei Nichterreichbarkeit einer Plattform ist Artikel 26 des Bundesgesetzes vom …30 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justizanwendbar.

2 Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente, die elektronisch eingereicht werden.

3 Die Behörde kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn:

a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist; oder

b. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt werden.

Art. 46 Abs. 2

2 Die Durchführungsstellen nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom…31 über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) führen alle Akten digital und geben sie digital weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Art. 49 Abs. 1bis

1bis Verfügungen können rechtsgültig über eine in den Sozialversicherungsgesetzen für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anerkannte Plattform eröffnet werden. Die Eröffnung der Verfügung an die versicherte Person erfolgt nur dann über die Plattform, wenn sie dies verlangt und auf der Plattform eine elektronische Adresse angegeben hat.

Art. 55 Abs. 1 und 1bis

1 In den Artikeln 27–54, im BISS32 oder in den Sozialversicherungsgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196833.

1bisAufgehoben

30Fassung gemäss BBl 2023 680

31SR …

32SR …

33 SR 172.021