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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten
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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)
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a. die kantonalen Ausgleichskassen;
b. die Verbandsausgleichskassen;
c. die Eidgenössische Ausgleichskasse;
d. die Schweizerische Ausgleichskasse;
e. die kantonalen IV-Stellen;
f. die IV-Stelle für Versicherte im Ausland;
g. die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS);
h. die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).
2 Die kantonalen Ausgleichskassen gelten nicht als Durchführungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe a, soweit sie ihre Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19524 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ausführen.
2. Abschnitt: Plattformen
Art. 4 Plattformen für den elektronischen Datenaustausch
1 Die ZAS entwickelt und betreibt eine Plattform für den sicheren elektronischen Datenaustausch und die elektronische Kommunikation in den Sozialversicherungen.
2 Benutzt eine Durchführungsstelle nicht die Plattform nach Absatz 1, so muss sie für die von ihr durchgeführten Sozialversicherungsverfahren eine andere Plattform entwickeln und betreiben.
3 Der Datenaustausch zwischen den Plattformen nach den Absätzen 1 und 2 muss über Schnittstellen gewährleistet sein. Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die Schnittstellen fest. Er kann diese Aufgabe dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) übertragen.
Art. 5 Funktionen der Plattformen
Die Plattformen müssen folgende Funktionen umfassen:
a. Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer;
b. Zugriff auf die Informationssysteme, die über Schnittstellen mit den Plattformen verbunden sind, entsprechend der Berechtigung;
c. Verwaltung der elektronischen Adressen der Benutzerinnen und Benutzer;
d. eindeutige Feststellung der Zeitpunkte der Übermittlung und der Zustellung;