Vorlage

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)

«%ASFF_YYYY_ID»

a. die kantonalen Ausgleichskassen;

b. die Verbandsausgleichskassen;

c. die Eidgenössische Ausgleichskasse;

d. die Schweizerische Ausgleichskasse;

e. die kantonalen IV-Stellen;

f. die IV-Stelle für Versicherte im Ausland;

g. die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS);

h. die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

2 Die kantonalen Ausgleichskassen gelten nicht als Durchführungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe a, soweit sie ihre Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19524 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ausführen.

2. Abschnitt: Plattformen

Art. 4 Plattformen für den elektronischen Datenaustausch

1 Die ZAS entwickelt und betreibt eine Plattform für den sicheren elektronischen Datenaustausch und die elektronische Kommunikation in den Sozialversicherungen.

2 Benutzt eine Durchführungsstelle nicht die Plattform nach Absatz 1, so muss sie für die von ihr durchgeführten Sozialversicherungsverfahren eine andere Plattform entwickeln und betreiben.

3 Der Datenaustausch zwischen den Plattformen nach den Absätzen 1 und 2 muss über Schnittstellen gewährleistet sein. Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die Schnittstellen fest. Er kann diese Aufgabe dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) übertragen.

Art. 5 Funktionen der Plattformen

Die Plattformen müssen folgende Funktionen umfassen:

a. Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer;

b. Zugriff auf die Informationssysteme, die über Schnittstellen mit den Plattformen verbunden sind, entsprechend der Berechtigung;

c. Verwaltung der elektronischen Adressen der Benutzerinnen und Benutzer;

d. eindeutige Feststellung der Zeitpunkte der Übermittlung und der Zustellung;

3 SR 831.30

4 SR 836.1