Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 31 Seiten

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Weise können sich die Kinder selbständig über ihre Rechte informieren und dafür einsetzen, ohne auf die Hilfe von ihren Eltern oder anderen Personen aus ihrem Umfeld angewiesen zu sein. Dabei dürfe diese Stelle nicht in die behördlichen oder rechtlichen Strukturen eingebunden sein.

SGB-FSS ist der Auffassung, dass die Vernehmlassungsvorlage nicht der Kinderrechtskonvention entspreche und die Umsetzung der Motion Noser daher nicht erfüllt sei. Der Vorschlag in der Vernehmlassungsvorlage betreffend die Übernahme der in Artikel 44a KJFV genannten Aufgaben durch SMRI werde begrüsst. Mit einer Übertragung dieser Aufgaben an SMRI sei die Chance verbunden, dass die Aufgaben des Menschenrechtsmonitorings künftig auf weitere Bereiche und Gruppen ausgeweitet werde mit dem Ziel eines systematischen Menschenrechtsmonitorings. So hänge die Umsetzung der Menschenrechte entscheidend davon ab, ob die zuständigen Organe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die Zivilgesellschaft über das notwendige Wissen und Ressourcen verfügen.

SMRI ist der Ansicht, dass mit der Vernehmlassungsvorlage die Motion nicht erfüllt sei. Es brauche vielmehr eine Ombudsstruktur, welche Kinder und Jugendliche im Kontakt mit dem Rechtssystem und beim Zugang zum Recht unterstütze. Diese Struktur solle die Befugnis erhalten, Beschwerden von Kindern zu untersuchen, Kinder in Verfahren zu beraten und sie zu unterstützen und Rechtsmittel zu ergreifen. Des Weiteren würde sie ebenfalls Präventionsarbeit im Einzelfall leisten. Es wird kritisiert, dass in der Vernehmlassungsvorlage Artikel 11 Bundesverfassung in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 2 Bundesverfassung als Aufgabennorm für die Einrichtung einer Ombudsstelle oder eines Netzwerks von Ombudsstellen nicht geprüft wurde. SMRI ist der Ansicht, dass sie sich gegebenenfalls mit der grundsätzlichen Frage von Ombudsstellen, dem Zugang zum Recht für alle und möglichen Beschwerdemechanismen in der Schweiz beschäftigen werde. Selbst könne sie aufgrund ihrer gesetzlichen Grundlage keine individuellen Klagen annehmen und keine Aufsichts- oder Ombudsfunktion wahrnehmen (Artikel 10b Absatz 3 BG über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte). Bei der Beurteilung der Implementierungen von Empfehlungen internationaler Ausschüsse habe die Unabhängigkeit der Institution, die diese Untersuchung vornehme, einen grossen Wert. Weiter könne SMRI durch einen Schwerpunkt auf den Kinderrechten innerhalb ihres generellen Mandates zu einem «mainstreaming» von Kinderrechten beitragen. Damit es nicht zu Doppelspurigkeiten komme, solle SMRI diese Aufgaben als langfristigen Auftrag übernehmen. Sie sei im Umfang der dafür gesprochenen Bundesmittel dazu bereit. Ausserdem sehe sie am Anfang des strukturellen Aufbaus und der Festlegung der strategischen Ausrichtung der Institution ein ideales Momentum dafür, einen leistungsfähigen Kompetenzschwerpunkt Kinderrechte aufzubauen. Im Rahmen ihrer Grundfinanzierung durch den Bund könne SMRI aktuell keinen Schwerpunkt im Bereich Kinderrechte setzen. Um die in der Vorlage vorgesehenen Aufgaben korrekt zu erfüllen, sei sie auf zusätzliche Mittel angewiesen.

SPJ verweist darauf, dass die Thematik der kindgerechten Justiz (Zugang zur Justiz) auf supranationaler Ebene für die Kinderrechte im Fokus sei. Während die gemäss Vernehmlassungsvorlage angedachte Ombudsstelle respektive die Schweizerische Menschenrechtsinstitution SMRI in der Wissensvermittlung und Koordination durchaus eine positive Rolle spielen könne, sei sie nicht geeignet, schnelle und konkrete Unterstützung zu leisten, unmittelbar Unrecht zu verhindern und zeitnah die Persönlichkeitsrechte von Kindern sicherzustellen. Vielmehr solle eine Ombudsstelle auf nationaler Ebene geschaffen werden, welche insbesondere die Kompetenzen, wie Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht und das Recht auf die Mandatierung einer unabhängigen Rechtsvertretung bei nichturteilsfähigen Kindern (sofern die zuständigen Behörden und Gerichte die Mandatierung nicht selbst vornehme) habe. Eine landesweite und niederschwellige Lösung würde allen Kindern gleichermassen den Zugang zur Justiz ermöglichen, was Gleichheit und Gerechtigkeit für alle Kinder unabhängig von ihrem Aufenthaltsort gewährleiste.