Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 31 Seiten

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Fortbestand der Einrichtung gewährleisten, indem sie die oben aufgezeigten derzeitigen Lücken schließt und keine Doppelspurigkeiten schaffe.

Gemäss EKM seien die Aufgaben der Nationalen Menschenrechtsinstitution NMRI eingeschränkt. Sie umfassen Information und Dokumentation, Forschung, Beratung sowie Menschenrechtsbildung und Sensibilisierungsarbeit in der Schweiz. Neben innerstaatlichen Menschenrechtsfragen enthalte das Mandat auch Fragen in Bezug auf die Umsetzung internationaler Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte in der Schweiz. Es beinhalte jedoch weder kinderrechtsspezifische Aufgaben, noch seien dafür spezifische Ressourcen vorgesehen.

AIS ist gegen den Vorschlag, eine neue Institution durch die Auswahl eines geeigneten Dritten im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu schaffen, die dann durch einen Leistungsauftrag an den Staat gebunden wäre. Zudem seien die für diese neue Institution vorgesehenen Aufgaben nicht geeignet, um die Lücken zu füllen, die bei der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz in Bezug auf den Zugang von Kindern zur Justiz festgestellt wurden.

Gemäss ARTISET seien die Aufgaben einer geeigneten Institution in Artikel 44a KJFV nur restriktiv formuliert. Dabei handle es sich ausschliesslich um «Back Office-Aufgaben» zugunsten von Behörden. Beratungs- und Unterstützungsleistungen zugunsten von Kindern und Jugendlichen werden von Artikel 44a KJFV zwar nicht explizit ausgeschlossen, werden aber auch nicht explizit erwähnt. Von einem niederschwelligen Orientierungs- und Unterstützungsangebot, das die Wahrnehmung ihrer Rechte und Ansprüche durch Kinder und Jugendliche erleichtern bzw. fördern würde, könne keine Rede sein. Dies entspreche aber dem Sinn und Kerngehalt der Motion Noser. Ein richtungsweisender Ansatz liege darin, eine geeignete Institution mit der Aufgabe zu betrauen, Anfragen und Anliegen von Kindern und Jugendlichen an die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen weiterzuleiten bzw. das Einleiten des Verfahrens gegebenenfalls zu unterstützen. Eine echte Anlaufstelle stelle durch ihre Beratungs- und Vermittlungstätigkeit die Umsetzung für die Kinder und Jugendlichen sicher und habe somit eine unterstützende und koordinierende Aufgabe.

AvenirSocial befürwortet grundsätzlich die Bestimmung in Artikel 44a KJFV. Eine Institution zu beauftragen, die Wissen zum Thema der Kinderrechte vermittle, Behörden berate und Akteur*innen auf den verschiedenen föderalen Stufen vernetze, könne dazu beitragen, die Sensibilisierung dafür voranzutreiben. Eine solche Institution müsse über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Ob der genannte Betrag von 390'000 Franken ausreiche, stellt AvenirSocial in Frage. Weiter müsse die Institution über klare Kompetenzen verfügen, um handlungsfähig zu sein. Dass die zu schaffende Institution einer unabhängigen Ombudsstelle gemäss den Pariser Prinzipien auch nur annähernd gerecht werde, bezweifelt AvenirSocial.

CIAO hält fest, dass einige im wissenschaftlichen Bericht Ruggiero genannten Punkte im Vernehmlassungsentwurf übernommen wurden und zwar die Vernetzung der Akteure und die Aufgabe zur Sensibilisierung der Kinderrechte. Jedoch seien sie nicht ausreichend. Weitere wesentliche Aufgaben, wie «quasi-rechtliche» und vermittelnde Aufgaben und die Partizipation der Kinder seien nicht aufgenommen worden.

DJS ist der Meinung, dass die Ombudsstelle für Kinderrechte gemäss Motion den Informationsaustausch, die Finanzierung, Information und Beratung und die vermittelnde Tätigkeit zwischen dem Kind und staatlichen Stellen sowie Empfehlungen und die Koordination bezwecke, d.h. der Verweis auf bereits vorhandene Angebote in Kantonen oder Gemeinden. Zusätzlich könne die Ombudsstelle Präventionsmassnahmen zugunsten der Kinder nach Artikel 386 StGB ausarbeiten, soweit der Bund diese Bestimmung mit einem neuen Absatz ergänze. Die im erläuternden Bericht beschriebenen Aufgaben des Bundes im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik zum Informations- und Erfahrungsaustausch könnte an die Ombudsstelle übertragen werden, gegebenenfalls auch mit Beteiligung des Bundes.