Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 31 Seiten

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zwingend öffentlich kritisieren zu müssen. Weiter hält SMRI fest, dass es sich bei den in Artikel 44a KJFV aufgeführten Aufgaben um Zuständigkeiten nationaler Menschenrechtsinstitutionen handle. Aufgrund dieser sich aufdrängenden Zuständigkeit und aus prozessökonomischen Überlegungen wäre die Möglichkeit zu prüfen, bereits in der Verordnung SMRI mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer nationalen Kinderrechtsinstitution zu betrauen und auf eine öffentliche Ausschreibung zu verzichten. Die (zeitlich befristete) Beauftragung einer Stelle nach einem Vergabeverfahren und damit die mögliche Sanktionierung im Vergabezyklus, sei auch eine problematische Möglichkeit der Einflussnahme. SMRI bezweifelt, dass die notwendige Unabhängigkeit durch eine private Institution oder eine Hochschule gewährleistet werden könne.

SPJ hält fest, dass obwohl die mit diesen Aufgaben zu mandatierende Institution unbestritten einen wichtigen Beitrag zur Förderung und dem Schutz der Kinderrechte auf einer generellen Ebene leiste, die genannten Tätigkeiten das notwendige Profil einer Ombudsstelle nicht vollständig abdecken würde. Aus Sicht von SPJ muss die Ombudsstelle insbesondere auch als niederschwellige rechtliche Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche fungieren. Diese kann von Kindern, Jugendlichen und deren Umfeld mit konkreten Fragen und Anliegen direkt kontaktiert werden, aber auch von Erwachsenen und deren Umfeld (von Eltern, aber beispielsweise auch von Jugendarbeitenden). Als Anlaufstelle nehme die Ombudsstelle diese individuellen Anliegen und Beschwerden entgegen, analysiere die Situation und informiere und berate die Kinder und ihre Bezugspersonen. Sie spreche Empfehlungen an staatliche Stellen aus und führe Vermittlungsgespräche. Sie vermittle sie an andere geeignete Institutionen oder beauftrage bei Bedarf eine Rechtsvertretung. Die Anlaufstelle führe selbst keine Fälle und erhebe nicht Beschwerde, sondern setze sich situativ für die Kinder- und Verfahrensrechte ein.

Ssav vermerkt, dass bei der Aufzählung der Aufgaben in Artikel 44a KJFV die eindeutige Festlegung der zuständigen Kinderrechtsinstitution als unabhängige «Beschwerdestelle» fehle.

SVBB ist der Meinung, dass für die – zweifellos wichtige – Erfüllung dieser Aufgaben in der Schweiz ein ausgewiesener Bedarf bestehe. Sowohl von Seiten der Behörden, als auch aller bisher involvierten Institutionen dürfte unbestritten sein, dass diese Aufgaben möglichst rasch anzugehen seien. Der erläuternde Bericht des Bundesrats schlage die bereits bestehende SMRI als mögliche Trägerin dieser Aufgaben vor. Es sei zu begrüssen, wenn bestehende Organisationen wie die SMRI einbezogen werden, allerdings müssen sie diese Aufgaben auch übernehmen können. Zwar habe sich die SMRI selber im Umfang der dafür gesprochenen Bundesmittel zum baldmöglichsten Zeitpunkt dazu bereit erklärt; es sei aber insbesondere zu prüfen, ob sie auch genügend Kenntnisse aus dem Alltag der Beratung von Kindern habe, um diese Aufgaben erfolgreich umzusetzen. Der vorliegende Entwurf sehe in erster Linie die Delegation von Aufgaben im Bereich der Koordination, Angebotserhebung und Vernetzung an einen externen Partner vor. Leider seien aber ebenfalls – und sogar prioritär – wichtige Aufgabenbereiche, wie insbesondere die «Mediation» und «Partizipation der Kinder» nicht ausdrücklich vorgesehen. Damit würde der Bund es den verschiedensten Institutionen überlassen, dazu Ziele zu definieren, was eine schlechte und vor allem uneinheitliche Lösung ergäbe. Die Aufgabenbereiche der «Mediation» und «Partizipation der Kinder» seien ebenfalls auf Bundesebene gesetzgeberisch zu regeln.

UG ist der Meinung, dass eine nationale Ombudsstelle folgende Aufgaben umfassen müsse: Gesetzgebung und Politik, «quasi-rechtliche» Funktionen, Monitoring der staatlichen Compliance mit der UN-KRK, Berichterstattung über die Rechte der Kinder, Aufklärung und Sensibilisierung im Bereich der Kinderrechte, Partizipation der Kinder und Vernetzung mit relevanten Akteuren und Akteurinnen.

UN ist der Auffassung, dass die Zentralisierung von Informationen eine wichtige Aufgabe sei.