Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 31 Seiten

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subnationaler Ebene. Für kleine Kantone und Gemeinden könne eine überregionale Anlaufstelle entgegenkommen, da nicht überall die gleiche Vertiefung ins spezialisierte Wissen geschaffen werden müsse.

4 Anträge und Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Im Folgenden werden die Bemerkungen, Änderungsvorschläge und Kritikpunkte zu den einzelnen Bestimmungen aufgeführt. Stillschweigende Zustimmung bzw. der Verzicht auf eine Rückmeldung zu einem Artikel wird nicht erwähnt. Angeführt werden jeweils lediglich die in einer Stellungnahme vorgebrachten Hauptargumente. Besonders ausführliche Stellungnahmen werden nur insoweit wiedergegeben, als sie konkrete materielle Änderungen fordern. Alle Einzelheiten können den auf der Website der Bundeskanzlei publizierten Stellungnahmen entnommen werden.

4.1 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f KJFV – Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendlichen

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f KJFV regelt neu die Zuständigkeit für die fachliche Weiterentwicklung und Vernetzung der Akteure im Bereich Kinderrechte und siedelt diese beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an.

ZH erachtet es als sinnvoll, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) für die fachliche Weiterentwicklung und die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren aus dem Bereich der Kinderrechte zuständig sein soll.

BE hält zu Artikel 3 Absatz 2 KJFV fest, dass sich dieser Artikel lediglich auf die Weiterentwicklung und Vernetzung der Akteure beziehe.

LU begrüsst die Stärkung der Rolle des Bundes für die fachliche Weiterentwicklung sowie die Vernetzung der Akteure im Bereich der Kinderrechte. Damit werde eine gleichmässigere Entwicklung der Kinderrechtsumsetzung in der Schweiz unterstützt und die Chancengleichheit für alle Kinder – unabhängig ihres Wohnortes – gestärkt.

GL betrachtet die geplanten Verordnungsbestimmungen, welche die Zuständigkeit des BSV für die fachliche Weiterentwicklung und Vernetzung im Bereich der Kinderrechte präzisieren, als wichtigen Beitrag für eine umfassende Umsetzung der Kinderrechte auf nationaler Ebene betrachtet.

ZG ist der Meinung, dass die explizite Verankerung der Zuständigkeit beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie die Beauftragung einer geeigneten Institution mit nationalen Aufgaben im Bereich der Kinderrechte sinnvoll sei. Das BSV sei bereits heute auf Bundesebene für die Kinder- und Jugendpolitik und das Vorantreiben der Umsetzung der UN-KRK in der Schweiz zuständig. Es verfüge daher über nationale und internationale Vernetzungsstrukturen zu anderen Organisationen und Gremien im Bereich der Kinderrechte und ist als Fachstelle in der Schweiz anerkannt. Somit sei es folgerichtig, dass das BSV diese neuen Aufgaben übernehme.

SO befürwortet, dass durch die Ergänzung von Artikel 3 Absatz 2 KJFV auf Bundesebene eine explizite Kompetenzzuweisung bezüglich der Kinderrechte erfolge. Diese Kompetenzen beim BSV anzusiedeln, erachtet er als sinnvoll.

BL hält fest, dass er mit dieser Anpassung einverstanden sei.

SH sieht die Zuständigkeit der fachlichen Weiterentwicklung und der Vernetzung im Bereich der Kinderrechte beim BSV.

AG führt aus, dass durch die ausdrückliche Verankerung der Zuständigkeit beim Bundesamt für Sozialversicherungen sowie durch die Beauftragung einer geeigneten Institution mit nationalen Aufgaben im Bereich der Kinderrechte dem parlamentarischen