Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 31 Seiten
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BE hält fest, dass Artikel 3 Absatz 3 KJFV bloss eine Kann-Formulierung bezüglich fachlicher Unterstützung enthalte.
SO hält in Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 KJFV fest, dass eine fachliche Begleitung zu kurz greife. Gestützt auf die Motion 19.3633 werde der Bundesrat beauftragt, die gesetzliche Grundlage für eine unabhängige, leicht zugängliche Ombudsstelle für Kinderrechte zu schaffen, die Kinder informiere und berate und im Austausch mit Behörden und Gerichten über ein Auskunftsrecht verfüge. Die Einführung von Absatz 3 in Artikel 3 KJFV sei nicht geeignet, um die Ziele und Aufgaben einer Ombudsstelle zu erfüllen. Die Formulierung dieses Absatzes erhöhe zudem das Risiko einer Ungleichbehandlung von Kindern bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Die Möglichkeit der Kantone, beim Aufbau von kantonalen oder interkantonalen Kinderrechtsinstitutionen fachliche Begleitung in Anspruch zu nehmen, gewährleiste weder die Homogenität des Angebots solcher Institutionen noch eine harmonisierte Umsetzung. Kantonal oder regional variierende Angebote laufen dem in der KRK festgehaltenen Prinzip der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Kindern und Jugendlichen – unabhängig ihres Wohnorts – zuwider. Da die Gewährleistung einer schweizweiten Gleichbehandlung die Kraft der Kantone übersteige, sei es gemäss Artikel 43a der Bundesverfassung Aufgabe des Bundes, diese durch eine einheitliche Regelung sicherzustellen. SO fordert daher den Aufbau einer nationalen UMRIK – von der Verwaltung unabhängig und durch den Bund finanziert – mit ihr direkt unterstellten sprachregionalen Anlaufstellen.
Gemäss BS seien grundsätzlich bestehende Angebote primär auf kantonaler Ebene zu fördern und zu stärken sowie bei Bedarf entsprechend auszubauen. Insbesondere gelte es, in diesem Bereich Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
BL sagt, dass die Kantone gemäss Vorschlag des Bundes Kinderrechtsinstitutionen schaffen sollen, welche Kinder, Jugendliche und ihre Bezugspersonen unterstützen. Sie können sich dabei vom Bund beraten lassen. BL bezweifelt, dass auf dieser Grundlage ein Angebot entstehen werde, das den Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses entspreche. Er sehe die Zuständigkeit zur Schaffung einer verwaltungsunabhängigen Ombudsstelle zur rechtlichen Beratung von Kindern, Jugendlichen und ihren Bezugspersonen auf Ebene des Bundes.
GR erachtet die Einführung eines neuen Absatzes 3 in Artikel 3 KJFV, wie dies im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagen werde, als nicht stimmig. Das Mengengerüst, wie es der Kanton anhand aktueller Daten von Leistungspartnern aus dem Bereich kenne, sei schlicht zu gering, als dass sich in jedem Kanton Strukturen zur Umsetzung des Angebots sinnvoll betreiben liessen. Das Angebot werde somit nicht in der geforderten Qualität und Aktualität bereitgestellt werden können. Damit bestehe ein hohes Risiko für ein ungleiches Angebot in den einzelnen Kantonen, da der Entwurf keine verbindlichen Vorgaben enthalte. Dies würde aber den Grundsätzen der Gleichbehandlung von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz widersprechen.
TG hält fest, dass der Bundesrat vorschlage, dass die Kantone kantonale oder interkantonale Ombudsstellen schaffen sollen, und sei lediglich bereit, sie dabei fachlich zu unterstützen. Dies sei nach Auffassung des Kantons der falsche Weg. Es werde in diesem Zusammenhang auch daran erinnert, dass es die Bundesversammlung war, die 1997 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert habe. Daher sei auch der Bund hauptsächlich für die Umsetzung verantwortlich.
VD meint, dass für die Kantone ein erhebliches Risiko einer finanziellen Lastenverschiebung bestehe, wenn sie bestehende Angebote auf kantonaler und regionaler Ebene fördern und ausbauen müssen. Weiter hält VD fest, dass die derzeit vorgeschlagene Einrichtung kaum eine Chance für Kinder und Jugendliche hätte, die in der Schweiz nachgewiesene Ungleichheit beim Zugang zur Justiz und bei der Umsetzung ihrer Rechte zu beheben, da potenziell sehr unterschiedliche Modelle geschaffen werden könnten, die von einem Kanton zum anderen kaum harmonisiert seien.