Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 31 Seiten

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im Justizsystem, und zwar auf allen Instanzenebenen. Insbesondere die Vermittlung und das Aussprechen von Empfehlungen sind zentrale Aufgaben der Ombudsstelle, damit stellt sie die Kinder- und Verfahrensrechte sicher.

Nach der Meinung SVP ist Artikel 44a KJFV nicht zu akzeptieren, da die im Bericht des Bundesrates aufgeführten Aufgaben den Kantonen zufallen und der Bund sich darauf beschränken könne, eine koordinierende Rolle zu übernehmen. Darüber hinaus scheine dieser neue Artikel 44a KJFV nicht aus dem Bundesrat erteilten parlamentarischen Auftrag hervorzugehen, da sein Inhalt in der von den Räten angenommenen Motion fehle. Daher sei Artikel 44a KJFV zu streichen.

SGB ist der Meinung, dass die aufgeführten Aufgaben der Wissensvermittlung, Analyse, Beratung und Vernetzung nicht genügen. So solle Artikel 44a KJFV zu den Aufgaben ergänzt werden mit einem Buchstaben e. «Datenerhebung und evidenzbasiertes Monitoring der staatlichen Compliance bei der Einhaltung der Pflichten gegenüber Kindern». Dass die Aufgaben wie in der Verordnung aufgeführt von einem Institut wie der Schweizerischen Menschenrechtsinstitution übernommen werden können, begrüsst der SGB im Sinne einer Bündelung der Expertise und Stärkung der Ressourcierung.

EKFF vermerkt, dass die Ansiedlung der Förderung und des Schutzes der Kinderrechte bei der neu gegründeten SMRI einige der Aspekte einer unabhängigen Kinderrechtsinstitution (Information, Dokumentation, Forschung, Beratung Fachpersonen, Förderung von Dialog und Zusammenarbeit, Kinderrechtsbildung sowie internationaler Austausch) abzudecken vermöge. Die SMRI übernehme jedoch keine Ombudsfunktion und behandle keine Individualbeschwerden. Wäre die Ombudsstelle bei der SMRI integriert, könnten die Menschen- und Kinderrechte über die gleiche Ombudsorganisation und ihre aufzubauende Satellitenstruktur, inklusive direkte Beratung und Partizipation der betroffenen Personen, wahrgenommen werden. So gäbe es Synergien, denn Kinderrechte seien ein Teil der Menschenrechte.

EKKJ ist der Ansicht, dass der neue Artikel 44a KJFV im Vernehmlassungsentwurf einerseits stark vom Ziel der Motion 19.3633 und andererseits vom Modell der unabhängigen Ombudsstelle abweicht. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates nur die Aufgabenbereiche Berichterstattung über die Situation der Kinder und die Umsetzung der Kinderrechtskonvention, Bildung, Förderung und Sensibilisierung im Bereich der Kinderrechte und Vernetzung umfasse, während die Motion hauptsächlich auf die beiden Bereiche "quasi-rechtliche" Aktionen und Mediation sowie Partizipation der Kinder abziele. Die EKKJ ist der Meinung, dass der Vorschlag einer möglichen Angliederung einer Ombudsstelle an das SMRI im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage einer unabhängigen Ombudsstelle, ihr Mandat, ihre Struktur und ihre Finanzierung vertieft und geklärt werden sollte. Das SMRI biete keine speziell auf Kinderrechte ausgerichteten Dienste an, registriere insbesondere keine Individualbeschwerden und übe keine Überwachungs- oder Vermittlungsfunktion aus. Darüber hinaus verfüge das SMRI für die Verwirklichung seiner Ziele nur über begrenzte Mittel; seine Finanzierung werde durch einen vom Bundesparlament verabschiedeten Rahmenkredit gesichert, der einen Zeitraum von vier Jahren abdeckt und in jeder neuen Legislaturperiode verabschiedet wird. Eine zukünftige Ombudsstelle nach dem Vernehmlassungsentwurf wäre nicht unabhängig von der Bundesverwaltung, da der Entwurf eine vom BSV beauftragte Institution vorsieht, deren Finanzierung im Finanzplan des BSV enthalten wäre. Eine unabhängige Ombudsstelle, die die Rechte des Kindes verteidigen und fördern soll, ist jedoch eine Aufgabe des Bundes, die über die Kinder- und Jugendpolitik hinausgeht, für die das BSV zuständig ist. Die EKKJ ist daher der Ansicht, dass die künftige Ombudsstelle eine eigene Rechtsgrundlage haben sollte, die auf dem Schutz und der Förderung der Kinderrechte und der Einhaltung der Pariser Prinzipien beruht, da die Rechte des Kindes, insbesondere sein in Artikel 12 der KRK verankertes Recht auf Beteiligung, Grundrechte sind, die der Bund aufgrund seiner Verantwortung für die Umsetzung der KRK gewährleisten muss. Diese Rechtsgrundlage würde den