Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 31 Seiten
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4.3 Artikel 44a KJFV - Kinderrechtsinstitution
Artikel 44a KJFV bestimmt, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine geeignete Institution mit Aufgaben im Bereich der Kinderrechte beauftragt. Diese Aufgaben sind:
a) die Erarbeitung und die Bereitstellung von Fachwissen;
b) Analysen der Umsetzung der Kinderrechte in der Schweiz;
c) die Beratung von Behörden;
d) die Vernetzung der Akteure im Bereich der Kinderrechte.
SODK ist der Meinung, dass die im bundesrätlichen Entwurf genannten Aufgabenbereiche zur Stärkung der Kinderrechte in der Schweiz vom idealen Modell einer UMRIK abweichen. Sie seien weniger prioritär und subsidiärer als der Hauptaufgabenbereich, der in der Motion gefordert wurde. Insofern bedauert SODK, dass der Bundesrat in seinem Entwurf zur Umsetzung der Motion Noser nicht vorsehe, eine unabhängige Struktur zu schaffen oder die Schaffung einer solchen Struktur zumindest zu unterstützen, die hauptsächlich Mediation und dem Zugang von Kindern und Jugendlichen zur Justiz diene. SODK fordert den Bundesrat auf, seinen Entwurf zu überarbeiten und darin auch den seiner Ansicht nach prioritären Aufgabenbereich «Mediation» aufzunehmen. Wenn der Bund die Kinderrechte in der Schweiz tatsächlich stärken wolle, so müsse er sich solide Grundlagen und klare Zielsetzungen geben. Mit dem vorliegenden Entwurf, der hauptsächlich die Delegation von Aufgaben im Bereich der Koordination, Angebotserhebung und Vernetzung an einen externen Partner vorsehe, werde dieses Ziel nicht zu erreichen sein. Mit Blick auf die Aufgaben, welche der Bund gemäss Vernehmlassungsentwurf auslagern wolle, müsse zwingend geklärt werden, wie die heutigen Stellen, die teilweise bereits Aufgaben im Bereich der Förderung und Verteidigung der Kinderrechte, der Vernetzung oder auch der Bereitstellung von Fachwissen wahrnehmen, mit der künftigen Kinderrechtsinstitution zusammenarbeiten sollen und wie die Aufgaben verteilt werden sollen, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Schliesslich stellt sich für SODK die Frage, ob es sinnvoll sei, eine umfassende Analyse der Umsetzung der Kinderrechte in der Schweiz durchzuführen, wenn im Anschluss nicht zusätzliche finanzielle Mittel von Bund und Kantonen bereitgestellt werden, um die Empfehlungen der Institution umzusetzen. Sollte dennoch eine nationale Kinderrechtsinstitution damit beauftragt werden, müsse diese Analyse unabhängig durchgeführt werden, auf standardisierten Kriterien beruhen und auf globaler Ebene erfolgen. Gleicher Meinung sind UR, NW, FR, GR, GE, KKLJV, SVBB.
ZH äussert, dass die in Artikel 44a VE-KJFV vorgesehenen Aufgaben, mit denen das BSV eine geeignete Institution beauftragen könne, nicht den internationalen Empfehlungen und Grundsätzen zur Ausgestaltung einer unabhängigen und eigenständigen Ombudsstelle entspreche. Diese Ombudsstelle müsse mit Befugnissen zum Einfordern von Stellungnahmen und zum Aussprechen von Empfehlungen ausgestattet sein. Weiter müsse sie ein direktes, niederschwelliges Informations- und Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stellen. Sie müsse eine vermittelnde Funktion wahrnehmen und die Umsetzung der Kinderrechte gemäss der UN-Kinderrechtskonvention überwachen können.
LU begrüsst es, dass das Thema Kinderrechte stärker auf Bundesebene verankert werden soll. Die im bundesrätlichen Entwurf genannten Aufgabenbereiche zur Stärkung der Kinderrechte in der Schweiz würden vom idealen Modell einer unabhängigen Kinderrechtsinstitution aber abweichen. Insbesondere fehlen zentrale Bereiche – oder seien eingeschränkter vorgesehen – im Vergleich zur Motion Noser (Bsp. Beratung und Information von Kindern, Sicherstellung des Zugangs zur Justiz).
ZG meint, dass es richtig sei, dass der Bund ausschliesslich übergeordnete Aufgaben wahrnehme, welche die Möglichkeiten der Kantone übersteigen. Der vorgeschlagenen Aufzählung der Aufgaben in Artikel 44a KJFV werde daher zugestimmt. ZG begrüsst zudem,