Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 31 Seiten

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Auftrag (Motion 19.3633) sowie der UN-Kinderrechtskonvention in sinnvoller Weise nachgekommen werde. Den Kantonen und Gemeinden komme damit weiterhin die Aufgabe zu, ein Kinder- und Jugendhilfesystem (Kinder- und Erwachsenenschutz; Beratung, Förderung, Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien) bereit zu stellen. Der Bund könne gestützt auf die Anpassung der KJFV (Ergänzung Artikel 3 f sowie neuer Artikel 44

a) seine Informations-, Beratungs- und Koordinationsaufgaben sowie Finanzhilfen auf den Bereich der Kinderrechte ausbauen.

GRÜNE begrüssen, dass der Bundesrat die Verantwortung des BSV für die Kinderrechte ausdrücklich festhält und klar definieren wolle.

SP erwähnt, dass es unverständlich erscheine, wenn die Vernehmlassungsvorlage davon ausgehe, dass der Bund keine Kompetenz in der Gewährleistung einer nationalen Beratungs- und Vermittlungstätigkeit besitze, jedoch in der Beratung und Vernetzung von Behörden zuständig sein solle.

SVP fordert, dass dieser Artikel sich auf die Vernetzung der Akteure beschränken und die fachliche Weiterentwicklung gestrichen werden solle.

EKKJ stellt fest, dass der Entwurf zur Umsetzung der Motion 19.3633 zwar die berufliche Entwicklung und die Vernetzung der Akteure im Bereich der Kinderrechte (Vorschlag Buchstabe f in Artikel 3 Absatz 2 KJFV) zum Ziel habe, jedoch nicht den Forderungen des Gesetzgebers entspreche. Der Bundesrat werde nämlich - gestützt auf die Motion 19.3633

- beauftragt, die gesetzliche Grundlage für eine unabhängige, leicht zugängliche Ombudsstelle für Kinderrechte zu schaffen, die Kinder informiere und berate und im Austausch mit Behörden und Gerichten über ein Zugangsrecht verfüge.

AvenirSocial begrüsst die ausdrückliche Verankerung der Zuständigkeit beim BSV. Da das BSV heute für die Koordination der Umsetzung der UN-KRK zuständig sei, mache diese explizite Bestimmung Sinn.

NKS begrüsst die Zuständigkeit beim BSV. Gleicher Meinung sind AE, a:primo,

AvenirSocial, HR, Integras, KBB, KSS, NGO-PMS, PACH, Procap, SAJV, SOS KD, Unicef.

Gemäss OKey sei es nicht nachvollziehbar, warum die subsidiäre Zuständigkeit des Bundes bloss in der Beratung und Vernetzung von Behörden gegeben sein solle, nicht aber in der Gewährleistung einer flächendeckenden, den verfassungsmässigen Grundlagen sowie der Rechtsgleichheit genügenden rechtlichen Beratungs- und Vermittlungstätigkeit einer unabhängigen Ombudsstelle für Kinder.

UG hält fest, dass die Entscheidung, die Kinderrechte in die bestehende SMRI-Struktur zu integrieren und dem BSV ein umfassendes Mandat für diese Einrichtung zu erteilen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit aufwerfe.

4.2 Artikel 3 Absatz 3 KJFV – Fachliche Begleitung

Artikel 3 Absatz 3 KJFV bestimmt neu, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Kantone beim Aufbau von kantonalen oder interkantonalen Kinderrechtsinstitutionen fachlich begleiten kann.

SODK spricht sich gegen die Einführung eines neuen Absatz 3 in Artikel 3 KJFV aus. Diese Bestimmung berge die Gefahr, dass in der Schweiz ein Flickenteppich geschaffen werde, in dem jede kantonale Struktur ihre eigene Organisation und ihr eigenes Pflichtenheft habe. Es bestehe ein hohes Risiko für ein ungleiches Angebot in den einzelnen Kantonen, da der Entwurf keine verbindlichen Vorgaben enthalte. Dies würde aber den Grundsätzen der Gleichbehandlung von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz und den Empfehlungen der UN-Kinderrechtsausschusses von 2021 widersprechen. Gleicher Meinung sind LU, UR,

NW, VS, GE, KKLJV, SVBB.