Vorlage
Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage
Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
c. embryonalen oder fötalen Geweben oder Zellen;
d. Stammzellen aus überzähligen Embryonen;
e. überzähligen Embryonen.
5 Die Täterin oder der Täter ist auch strafbar, wenn sie oder er die Tat nach Absatz 1 Buchstaben j–m, nach Absatz 2 für die Fälle von Absatz 1 Buchstaben j–m oder nach Absatz 2bis im Ausland begangen hat. Artikel 7 des Strafgesetzbuchs16 ist anwendbar.
Art. 87 Abs. 1 Bst. abis, ater, cbis, f und i
1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
abis. gegen die Bestimmung über die Information und Zustimmung verstösst (Art. 41a Abs. 6);
ater. gegen die Bestimmungen über die Unabhängigkeit der beteiligten Personen oder das Verbot der Beeinflussung verstösst (Art. 41b Abs. 1 und 2, 41f Abs. 2 und 41g Abs. 6);
cbis. die Meldepflichten nach den Artikeln 41d Absatz 2, 41k Absatz 3, 41l Absatz 2 und 42b Absatz 2 verletzt;
f. eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a und b–g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss den vom Bundesrat gestützt auf Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Klassifizierungsregeln handelt;
i. die Pflichten zur Nachbeobachtung der Wirksamkeit und der unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln sowie zu deren Rückverfolgbarkeit verletzt (43a, 59a und 59b).
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
16 SR 311.0