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Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten
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Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a. den Inhalt des Medikationsplans, namentlich die Arten von Arzneimitteln, die erfasst werden müssen;
b. die Anforderungen an die für die Erstellung und Aktualisierung der Medikationspläne verwendeten Systeme in Bezug auf die Interoperabilität, namentlich die Datenformate und die Übermittlungsschnittstellen.
Art. 26b Elektronische Systeme zur Berechnung von Arzneimitteldosierungen
1 In Einrichtungen, die stationäre pädiatrische Behandlungen durchführen, müssen bei stationären sowie ambulanten Behandlungen im Rahmen der Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln elektronische Systeme zur Berechnung von Arzneimitteldosierungen auf der Basis harmonisierter Dosierungsempfehlungen verwendet werden.
2 Der Bundesrat kann die Verwendung der Systeme nach Absatz 1:
a. bei Arzneimitteln mit geringem Risikopotenzial für nicht verpflichtend erklären;
b. für Einrichtungen, die ausschliesslich ambulante pädiatrische Behandlungen durchführen, und öffentliche Apotheken für verpflichtend erklären.
Gliederungstitel nach Art. 41
6a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Arzneimittel für neuartige Therapien, die aus vitalen menschlichen Organen, Geweben oder Zellen hergestellt werden
Art. 41a Entnahme und Verwendung
1 Organe, Gewebe oder Zellen einer verstorbenen Person dürfen für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 nur entnommen werden, wenn die Person vor ihrem Tod zugestimmt hat. Zustimmen kann nur, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2 Liegt keine Äusserung zur Spendebereitschaft der verstorbenen Person vor, so können ihre nächsten Angehörigen nach umfassender Information der Entnahme zustimmen. Sie haben dabei den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, so ist die Entnahme unzulässig.
3 Hat die verstorbene Person die Entscheidung über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen.
4 Organe, Gewebe oder Zellen einer verstorbenen Person dürfen für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 erst entnommen werden, wenn der Tod festgestellt worden ist. Todeskriterium