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Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten

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Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3 Das BAG prüft:

b. bei klinischen Versuchen mit fötalen Geweben oder Zellen: ob die Vorschriften nach dem 2. Kapitel 9. Abschnitt eingehalten werden;

c. bei klinischen Versuchen mit tierischen Organen, Geweben oder Zellen: ob die Institution in der Transplantation von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen über genügend Erfahrung verfügt und ob die Nachsorge der Empfängerin oder des Empfängers gewährleistet ist.

Art. 64 Einleitungssatz erster Satz39

Betriebe und Personen, die mit Organen, Geweben oder Zellen umgehen, sind verpflichtet, bei der Durchführung der Inspektionen und Kontrollen unentgeltlich mitzuwirken. …

Art. 65 Abs. 2 Bst. b sowie 440

2 Die zuständigen Bundesbehörden können zum Vollzug dieses Gesetzes insbesondere:

b. Organe, Gewebe oder Zellen beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten, wenn von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausgeht oder der Umgang mit ihnen gegen dieses Gesetz verstösst;

4 Das BAZG kann bei Verdacht auf eine Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes eine Sendung mit Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen von Kontrollen zurückbehalten und die zuständige Behörde beiziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 69 Abs. 1 Bst. c, cbis, f und j−n

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch41 und kein Verbrechen oder Vergehen nach dem HMG42 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:

c. einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder angenommen wurde oder solche Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert (Art. 7 Abs. 1 Bst. b);

cbis. Organe, Gewebe oder Zellen entgegen den Bestimmungen über die Zustimmung oder den Widerspruch entnimmt oder transplantiert (Art. 7a, Art. 8– 8c43, 12 Bst. b und 13 Abs. 2 und 3);

f. Aufgehoben

39 BBl 2023 2294

40 BBl 2023 2294

41 SR 311.0

42 SR 812.21

43 BBl 2021 2328