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Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten
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Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
abis. Tätigkeiten nach den Artikeln 41d Absatz 2, 41i, 41k Absatz 3, 41l Absatz 2 und 42b Absatz 2 ohne die dafür erforderliche Bewilligung oder entgegen den mit einer Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen ausübt;
ater. gegen die Bestimmungen über den Umgang mit Stammzellen aus überzähligen Embryonen oder mit überzähligen Embryonen für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien verstösst (Art. 41k Abs. 1, 2 und 4);
b. antimikrobielle Wirkstoffe entgegen den gestützt auf Artikel 42a Absatz 2 Buchstabe a erlassenen Einschränkungen oder Verboten einsetzt;
d. Medizinprodukte oder gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 diesem Gesetz unterstellte Produkte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt, ausführt oder anwendet oder Medizinprodukte oder gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 diesem Gesetz unterstellte Produkte anwendet, ohne dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
j. gegen die Bestimmungen über die Unentgeltlichkeit der Spende von Organen, Geweben oder Zellen (Art. 2a Abs. 3 und 41c Abs. 1), gegen das Verbot der Verwendung von Organen, Geweben oder Zellen, die entgegen den Bestimmungen über die Unentgeltlichkeit der Spende entnommen oder erlangt wurden (Art. 41c Abs. 3) oder gegen das Verbot des Handels mit Organen, Geweben oder Zellen (Art. 41c Abs. 1) verstösst;
k. einer Person entgegen den Bestimmungen über die Entnahme und Verwendung Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt (Art. 41a Abs. 1−5, 8 und 9) oder Organe, Gewebe oder Zellen unerlaubt für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien oder von Produkten nach Artikel 2a verwendet (Art. 41a Abs. 7 und Art. 2a Abs. 3);
l. gegen die Bestimmungen über die Information und Zustimmung verstösst (Art. 41f Abs. 1 und 3 und 41g Abs. 1−5);
m. gegen den Grundsatz und die Verbote nach Artikel 41h Absätze 1 und 2 verstösst;
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–g und i–m:
2bis Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben j und k einer minderjährigen lebenden Person Organe entnimmt.
3 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–ater, c, d, f, g und i–m als Mitglied einer Bande handelt, die sich zusammengefunden hat zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Handels mit:
a. Heilmitteln;
b. menschlichen Organen, Geweben oder Zellen;