Vorlage

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

und Feststellung des Todes richten sich nach Artikel 9 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20047.

5 Organe, Gewebe oder Zellen dürfen für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 einer lebenden Person nur entnommen werden, wenn:

a. sie urteilsfähig und volljährig ist;

b. sie umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat;

c. für ihr Leben oder ihre Gesundheit kein ernsthaftes Risiko besteht.

6 Sind Organe, Gewebe oder Zellen von einer lebenden Person zu anderen Zwecken als der Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 entnommen worden, so dürfen sie für die Herstellung von solchen Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn die Person umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat. Bei verstorbenen Personen sind die Absätze 1−3 anwendbar.

7Organe, Gewebe oder Zellen dürfen für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 nur verwendet werden, wenn:

a. bei der Entnahme die Anforderungen nach den Absätzen 1−3, 5 und 8 eingehalten wurden;

b. sie nicht nach dem Transplantationsgesetz zugeteilt werden können.

8 Für den Schutz von urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen ist Artikel 13 des Transplantationsgesetzes anwendbar.

9 Die Voraussetzungen für vorbereitende medizinische Massnahmen richten sich nach Artikel 10 Absätze 2 Buchstaben a−c und 38 des Transplantationsgesetzes. Vorbereitende medizinische Massnahmen müssen für die Herstellung eines Arzneimittels für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 zudem unerlässlich sein und dürfen:

a. vor dem Tod nur durchgeführt werden, wenn die spendende Person, ihre nächsten Angehörigen oder die Vertrauensperson nach Absatz 3 den Massnahmen zugestimmt haben;

b. nach dem Tod so lange durchgeführt werden, bis feststeht, ob die Zustimmung vorliegt.

Art. 41b Unabhängigkeit der beteiligten Personen und Verbot der

Beeinflussung, Versicherungsschutz und Sorgfaltspflichten

1 Ärztinnen oder Ärzte, die den Tod eines Menschen feststellen, dürfen:

a. weder an der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen noch an der Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 mitwirken;

7 SR 810.21; BBl 2023 2294

8 BBl 2021 2328