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Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten
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Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
b. nicht den Weisungen einer ärztlichen Fachperson unterstehen, die an solchen Massnahmen beteiligt ist.
2 Ärztinnen oder Ärzte, die Organe, Gewebe oder Zellen entnehmen oder an der Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 mitwirken, sowie das daran beteiligte medizinische Personal dürfen Personen, welche die sterbende Person betreuen oder den Tod feststellen, nicht unter Zeitdruck setzen oder anderweitig zu beeinflussen versuchen.
3 Wer einer lebenden Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, um daraus Arzneimittel für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 herzustellen, muss sicherstellen, dass diese Person gegen mögliche schwerwiegende Folgen der Entnahme angemessen versichert ist. Der Inhalt des Versicherungsschutzes und die Kostentragung richten sich nach Artikel 14 Absätze 1, 2, 2ter–49 des Transplantationsgesetzes.
4 Es gelten die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 30–3310 des Transplantationsgesetzes.
Art. 41c Unentgeltlichkeit und Verbot des Handels
1 Es ist verboten, für die Spende oder die Übertragung oder Überlassung von Organen, Geweben oder Zellen, die für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 verwendet werden sollen, einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.
2 Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt:
a. der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Person unmittelbar entstehen;
b. der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen erleidet;
c. eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit;
d. der Ersatz von Aufwendungen, die im Hinblick auf die Herstellung anfallen, namentlich die Kosten für Entnahme, Transport, Aufbereitung, Aufbewahrung und Herstellung.
3 Es ist verboten, Organe, Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 zu verwenden, wenn sie entgegen den Vorschriften nach Absatz 1 entnommen oder erlangt wurden.
9 BBl 2023 2294
10 BBl 2023 2294