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Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten

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Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 38a und 38b35

Aufgehoben

Art. 39 Information und Zustimmung der Spenderin

1 Eine schwangere Frau darf erst angefragt werden, ob fötale Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen, nachdem sie sich für den Schwangerschaftsabbruch entschieden hat.

2 Fötale Gewebe oder Zellen dürfen nur transplantiert werden, wenn die Spenderin über die vorgesehene Verwendung umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat.

Art. 40

Aufgehoben

Art. 42 Bst. a

Der Bundesrat legt fest:

a. die Anforderungen an die Information nach Artikel 39;

Art. 43 Abs. 336

3Aufgehoben

Art. 45 Testpflicht

Wer einem Tier Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder solche transplantiert, muss sich vergewissern, dass diese auf Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet worden sind.

Art. 49 Abs. 237

Aufgehoben

Art. 49b Abs. 1 Bst. b und 3 Bst. b und c38

1 Die Swissmedic erteilt die Bewilligung, wenn:

b. die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt sind und bei klinischen Versuchen mit tierischen Organen, Geweben oder Zellen ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung nach Stand von Wissenschaft und Technik mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

35 BBl 2023 2294

36 BBl 2023 2294

37 BBl 2023 2294

38 BBl 2023 2294