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Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten
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Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
d. für überzählige Embryonen, Stammzellen aus überzähligen Embryonen oder embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen; es gelten die Ausnahmen nach Artikel 41c Absatz 2.
3 Im Übrigen gelten:
a. die Verbote nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b–e sowie Absatz 2 Buchstaben a, c und d StFG12;
b. die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 31–33 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200413.
Art. 41i Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung der Swissmedic benötigt, wer für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2:
a. Stammzellen aus überzähligen Embryonen gewinnen will;
b. überzählige Embryonen lagern will;
c. überzählige Embryonen einführen oder ausführen will;
d. überzählige Embryonen vertreiben will.
Art. 41j Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; und
b. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
Art. 41k Umgang mit Stammzellen aus überzähligen Embryonen und mit
überzähligen Embryonen für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien und Melde- oder Bewilligungspflicht
1 Stammzellen aus überzähligen Embryonen dürfen für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 nur gewonnen werden, wenn das Arzneimittel der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer schwerwiegenden, invalidisierenden oder lebensbedrohlichen Krankheit dient und keine alternativ anwendbare und gleichwertige Behandlung in der Schweiz zugelassen oder verfügbar ist.
2 Stammzellen aus überzähligen Embryonen dürfen im Hinblick auf die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 nur:
a. eingeführt werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 4 Buchstabe b sinngemäss erfüllt sind;
12 SR 810.31
13 SR 810.21; BBl 2023 2294