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Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten

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Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 27 Abs. 431

4 Der Bundesrat kann zur Gewährleistung der Anforderungen an die Qualität und Sicherheit eine Bewilligungspflicht für die Transplantation von Geweben oder Zellen vorsehen.

Art. 30 Abs. 2 Bst. a32

2 Von der Spende für eine allogene Transplantation auszuschliessen sind:

a. Personen, denen tierische Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert wurden oder an denen ein Arzneimittel für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 3 HMG33 angewendet wurde.

Gliederungstitel vor Art. 37

9. Abschnitt: Umgang mit fötalen Geweben oder Zellen

Art. 37 Grundsatz und Verbote

1 Ist ein Schwangerschaftsabbruch vorgesehen, so sind Zeitpunkt und Methode unabhängig davon festzulegen, ob der Fötus zu Transplantationszwecken verwendet werden kann.

2 Es ist verboten:

a. Föten als Ganzes künstlich am Leben zu erhalten, um ihnen Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken zu entnehmen;

b. fötale Gewebe oder Zellen einer Person zu transplantieren, die von der Spenderin bezeichnet worden ist;

c. Gewebe oder Zellen eines Fötus, der von einer urteilsunfähigen Frau stammt, zu transplantieren.

Art. 38 Sachüberschrift und Abs. 1 und 334

Bewilligungspflicht für die Gewinnung und die Transplantation von fötalen Geweben oder Zellen

1 Wer fötale Gewebe oder Zellen auf den Menschen transplantieren will, benötigt eine Bewilligung.

3Aufgehoben

31 BBl 2023 2294

32 BBl 2023 2294

33 SR 812.21

34 BBl 2023 2294