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Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten
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Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 27 Abs. 431
4 Der Bundesrat kann zur Gewährleistung der Anforderungen an die Qualität und Sicherheit eine Bewilligungspflicht für die Transplantation von Geweben oder Zellen vorsehen.
Art. 30 Abs. 2 Bst. a32
2 Von der Spende für eine allogene Transplantation auszuschliessen sind:
a. Personen, denen tierische Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert wurden oder an denen ein Arzneimittel für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 3 HMG33 angewendet wurde.
Gliederungstitel vor Art. 37
9. Abschnitt: Umgang mit fötalen Geweben oder Zellen
Art. 37 Grundsatz und Verbote
1 Ist ein Schwangerschaftsabbruch vorgesehen, so sind Zeitpunkt und Methode unabhängig davon festzulegen, ob der Fötus zu Transplantationszwecken verwendet werden kann.
2 Es ist verboten:
a. Föten als Ganzes künstlich am Leben zu erhalten, um ihnen Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken zu entnehmen;
b. fötale Gewebe oder Zellen einer Person zu transplantieren, die von der Spenderin bezeichnet worden ist;
c. Gewebe oder Zellen eines Fötus, der von einer urteilsunfähigen Frau stammt, zu transplantieren.
Art. 38 Sachüberschrift und Abs. 1 und 334
Bewilligungspflicht für die Gewinnung und die Transplantation von fötalen Geweben oder Zellen
1 Wer fötale Gewebe oder Zellen auf den Menschen transplantieren will, benötigt eine Bewilligung.
3Aufgehoben
31 BBl 2023 2294
32 BBl 2023 2294
33 SR 812.21
34 BBl 2023 2294