Vorlage
Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2 Der Bundesrat kann bestimmte Arzneimittelgruppen, die mit einem erhöhten Risiko verbunden sind, von der Möglichkeit, eine Bewilligung nach Absatz 1 zu erteilen, ausnehmen.
3 Er kann die Bestimmungen nach Absatz 1 als auf bestimmte Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 4 anwendbar erklären.
Art. 9d Zulassung für das Gewinnungs- oder Herstellungsverfahren zur
Anwendung nicht standardisierbarer Arzneimittel
Der Bundesrat kann die Anwendung von Arzneimitteln, die nicht standardisierbar sind, von einer Zulassung für das Gewinnungs- oder Herstellungsverfahren abhängig machen.
Art. 11 Abs. 2bis und 2ter
2bis
Mit dem Gesuch um Zulassung eines Arzneimittels, das als Bestandteil ein Medizinprodukt enthält, sind zusätzlich Angaben und Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der medizinprodukterechtlichen Anforderungen einzureichen.
2ter Für die Zulassung von Arzneimitteln für neuartige Therapien kann die Swissmedic neben den Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 einen Plan verlangen zur Sicherstellung:
a. der Nachbeobachtung der Wirksamkeit und der unerwünschten Wirkungen des Arzneimittels: bei Humanarzneimitteln nach Artikel 59a und bei Tierarzneimitteln nach Artikel 43a;
b. der Rückverfolgbarkeit: bei Humanarzneimitteln nach Artikel 59b und bei Tierarzneimitteln nach Artikel 43a.
Art. 14 Abs. 1bis
1bis Auf Arzneimittel für neuartige Therapien sind nur Absatz 1 Buchstaben a und f anwendbar.
Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2bis
2 Die Zulassung für ein Humanarzneimittel wird erstmals für fünf Jahre verfügt. Die Swissmedic verfügt eine kürzere Zulassungsdauer, wenn:
a. es sich um eine befristete Zulassung nach Artikel 9a handelt; oder
2bis Die Zulassung für ein Tierarzneimittel gilt unbefristet. Die Swissmedic verfügt eine kürzere Zulassungsdauer, wenn:
a. es sich um eine befristete Zulassung nach Artikel 9a handelt; oder
b. dies zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich ist.