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Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten
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Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 5 Zu einem anderen Zweck als der Transplantation entnommene oder
bei einem medizinischen Eingriff oder einer Geburt anfallende Organe, Gewebe oder Zellen
Werden Organe, Gewebe oder Zellen zu einem anderen Zweck als der Transplantation entnommen oder fallen diese bei einem medizinischen Eingriff oder einer Geburt an, so dürfen sie nur gelagert, eingeführt, ausgeführt oder transplantiert werden, wenn die Vorschriften über die Information und den Widerspruch respektive die Zustimmung nach den Artikeln 8–8c25, 12 Buchstabe b, 13 Absätze 2 Buchstaben f und g und 3 sowie 39 Absatz 2 eingehalten worden sind. Der weitere Umgang mit den Organen, Geweben oder Zellen hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b26
1 Es ist verboten:
b. einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder angenommen wurde, zu entnehmen oder solche Organe, Gewebe oder Zellen zu transplantieren.
Art. 7a Verbot der Verwendung unerlaubt entnommener Organe, Gewebe
oder Zellen27
Es ist verboten, Organe, Gewebe oder Zellen zu transplantieren, wenn die Vorschriften über die Information und den Widerspruch respektive die Zustimmung nach den Artikeln 8−8c28, 12 Buchstabe b, 13 Absatz 2 Buchstaben f‒i sowie 39 Absatz 2 nicht eingehalten wurden.
Art. 8 Abs. 529
5 Der Bundesrat kann das Erfordernis der Zustimmung der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen vorsehen, die nicht nach dem 4. Abschnitt zugeteilt werden.
Art. 25 Abs. 3 Bst. d30
Aufgehoben
25 BBl 2021 2328
26 BBl 2023 2294
27 BBl 2023 2294
28 BBl 2021 2328
29 BBl 2021 2328
30 BBl 2023 2294