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Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten
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Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
j. Zeitpunkt und Methode des Schwangerschaftsabbruchs unter Berücksichtigung der Verwendung des Fötus zu Transplantationszwecken festlegt (Art. 37 Abs. 1);
k. Föten als Ganzes künstlich am Leben erhält, um ihnen Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken zu entnehmen (Art. 37 Abs. 2 Bst. a);
l. fötale Gewebe oder Zellen einer Person transplantiert, die von der Spenderin bezeichnet worden ist (Art. 37 Abs. 2 Bst. b);
m. Gewebe oder Zellen eines Fötus, der von einer urteilsunfähigen Frau stammt, transplantiert (Art. 37 Abs. 2 Bst. c);
mbis. Aufgehoben
n. die Vorschriften über die Information und Zustimmung der Spenderin verletzt (Art. 39).
Art. 70 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
Art. 71 Abs. 3
Die zuständigen Behörden teilen dem BAG zu den Zwecken der Analyse und Statistik sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a−cbis ergangen sind. Das BAG meldet diese in anonymisierter Form dem Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats vom 25. März 201544 gegen den Handel mit menschlichen Organen.
3. Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 200345
Art. 1 Abs. 3
3 Es gilt nicht für klinische Versuche mit Arzneimitteln für neuartige Therapien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies Ziffer 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200046 (HMG), für deren Herstellung embryonale Stammzellen verwendet werden.
Art. 7 Abs. 2 Bst. a47
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. für das Forschungsprojekt die Bewilligung der Ethikkommission nach Artikel 11 oder, im Falle eines klinischen Versuchs mit einem Arzneimittel für neu-
44 SR 0.810.3
45 SR 810.31
46 SR 812.21
47 BBl 2023 2294