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Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 25 Seiten

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Heilmittelgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 59c Aufbewahrungspflicht

1 Die Aufzeichnungen nach den Artikeln 59a und 59b und alle wichtigen Unterlagen sind während 30 Jahren aufzubewahren.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere Massnahmen betreffend die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und der wichtigen Unterlagen vorsehen, wenn die Geschäftstätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist endet.

Art. 60 Abs. 2 Bst. d

2 Sie ist zuständig für Inspektionen nach den Artikeln 6, 19 und 28 in folgenden Bereichen:

d. Arzneimittel für neuartige Therapien.

Art. 62a Abs. 1 Bst. a Ziff. 4

1 Stellen des Bundes und der Kantone, regionale Zentren und mit Vollzugsaufgaben betraute Dritte können, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten:

a. Daten über die Gesundheit:

4. im Rahmen von Gesuchen für befristete Bewilligungen nach den Artikeln 9b Absatz 1 und 9c Absatz 1 sowie für Ausnahmebewilligungen für Medizinprodukte nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b;

Art. 64h Verwendung des Informationssystems Antibiotika für die

Überwachung des Vertriebs und des Verbrauchs von weiteren Arzneimitteln

1 Wenn dies im Hinblick auf die Resistenzentwicklung als notwendig erscheint, kann der Bundesrat vorsehen, dass das Informationssystem Antibiotika für die Überwachung des Vertriebs und des Verbrauchs von weiteren Arzneimitteln in der Veterinärmedizin verwendet und entsprechend erweitert wird, insbesondere von Arzneimitteln mit anderen antimikrobiellen Wirkstoffen als Antibiotika oder von Arzneimitteln mit antiparasitären Wirkstoffen.

2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, wobei die Artikel 64b–64g sinngemäss gelten.

Art. 86 Abs. 1 Bst. a−b, d und j−m, 2 Einleitungssatz sowie 2bis, 3 und 5

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. Arzneimittel oder gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 diesem Gesetz unterstellte Produkte ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29, 41b Absatz 4, 41h Absatz 3 Buchstabe b, 41m und 42 statuierten Sorgfaltspflichten herstellt, in