Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten

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griffen wurde. Die Kantone sind für die Organisation und Erarbeitung der Abschlussprüfungen zuständig. Dazu gehört ebenfalls der Entscheid, welche Diplomprüfungen als Ersatz für die Abschlussprüfung gelten sollen. Es wird den Kantonen empfohlen, diesbezüglich eine gemeinsame Praxis zu entwickeln.

Absatz 3 (ehem. Absatz 4) bleibt inhaltlich unverändert. Das Ergebnis der Diplomprüfung wird in eine Prüfungsnote umgerechnet. Zuständig für die Umrechnung sind die Schulen, die sich an die Vorgaben der Kantone halten müssen. Für die Umrechnung existiert bereits heute eine Empfehlung der SBBK (Empfehlung Nr. 11). Wenn die Vorbereitung auf die Diplomprüfung an der Schule erfolgt ist und die Absolvierung der Diplomprüfung die Abschlussprüfung ersetzt, wird das erzielte Resultat in eine Prüfungsnote umgerechnet, unabhängig davon, ob das Fremdsprachendiplom erteilt werden konnte oder nicht.

Absatz 4 regelt den Fall, dass die Diplomprüfung vor dem Start des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert wurde. Sie ersetzt die Abschlussprüfung in diesem Fall nur dann, wenn sie zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat, d.h. wenn die Diplomprüfung bestanden wurde. Nicht bestandene Diplomprüfungen auf höherem Niveau (z. B. C1) gelten daher nicht als bestandene Prüfungen auf tieferem Niveau (B1 oder B2). Es muss somit ein offizielles Fremdsprachendiplom vorliegen, damit die Abschlussprüfung ersetzt wird und das Resultat der Diplomprüfung in eine Prüfungsnote umgerechnet werden kann. Die Kantone entscheiden, ob eine Frist für die Berücksichtigung der Fremdsprachendiplome eingeführt werden soll (z. B. Fremdsprachendiplom nicht älter als drei Jahre zum Zeitpunkt der Anmeldung).

Absatz 5 legt fest, dass Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits vor dem Beginn des Unterrichts im Besitz eines Fremdsprachendiploms im Sinne von Absatz 2 sind, ganz oder teilweise vom Besuch des Unterrichts, nicht aber von der Erfahrungsnote im entsprechenden Fach befreit werden können. Die Erfahrungsnote ist Teil der Fachnote und muss generiert werden. Diese Kandidatinnen und Kandidaten haben daher mindestens die Leistungsnachweise zu absolvieren. Je nach den bei den Prüfungen erzielten Resultaten können die Schulen erteilte Unterrichtsbefreiungen widerrufen.

Erfolgt die Vorbereitung auf eine Diplomprüfung während des Berufsmaturitätsunterrichts, ist weder eine Befreiung vom Unterricht noch von der Erfahrungsnote möglich.

Art. 23 Notenberechnung

Artikel 23 (ehem. Art. 24) regelt die Berechnung der Noten. Die Berechnungen wurden in Bezug auf die anwendbaren Rundungsregeln überarbeitet, um aussagekräftigere Semester- und Berufsmaturitätszeugnisse zu erhalten. Die Rundungsregeln sehen neu wie folgt aus: