Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 35 Evaluation und Berichterstattung

Sinn und Zweck eines Pilotprojekts ist es festzustellen, ob ein Bildungsgang geeignet ist, die Berufsmaturität weiterzuentwickeln und diese Weiterentwicklung gegebenenfalls in der BMV zu verankern. Um zu dieser Erkenntnis gelangen zu können, haben die das Pilotprojekt umsetzenden Kantone dieses während der Umsetzung zu evaluieren und dem SBFI regelmässig Bericht zu erstatten. Die Berichte der Kantone enthalten eine Auswertung der Umsetzung und orientieren sich insbesondere an den in der Bewilligungsverfügung des SBFI aufgeführten Punkten. Evaluation und Berichterstattung werden in Absatz 1 geregelt. Vom SBFI wird gestützt auf die Evaluation und Berichterstattung der Kantone im Rahmen einer Schlussevaluation beurteilt, ob die im Pilotprojekt definierten Ziele erreicht wurden und ob es zu einer entsprechenden Anpassung der Bestimmungen der BMV kommen soll (Abs. 2).

Art. 36 Kosten

Artikel 36 auferlegt die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung eines Pilotprojekts, dessen Evaluation und der Wiederherstellung des Zustands vor dessen Durchführung dem Inhaber der Bewilligung für das Pilotprojekt.

3.9 9. Abschnitt: Vollzug

Art. 37 Bund

Artikel 37 (ehem. Art. 32) beschreibt die Aufgaben und Befugnisse des SBFI im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung. Buchstaben a und b (Oberaufsicht über die Berufsmaturität und Koordination auf schweizerischer Ebene) bleiben unverändert. Die ehemalige Buchstabe c wird gestrichen, da die bisherige Praxis (Regelung von Pilotprojekten mittels Verfügungen des SBFI) nicht mehr zulässig ist. Pilotprojekte werden neu im 8. Abschnitt genau geregelt.

Der neue Buchstabe c bildet die Grundlage für die künftige strategische Steuerung der Berufsmaturität. Da der Bund die Oberaufsicht über die Berufsmaturität ausübt, sorgt das SBFI für die Organisation von regelmässigen Austauschen mit Expertinnen und Experten (d. h. mit Vertretungen der Verbundpartner und von swissuniversities) für die Weiterentwicklung der Berufsmaturität.

Art. 38 Kantone

Artikel 38 (ehem. Art. 34) beschreibt die Aufgaben der Kantone und ist mit Aufgaben ergänzt worden, welche bereits im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegen. Neben dem Vollzug der Berufsmaturitätsverordnung (Abs. 1 unverändert) sind die Kantone auch für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Bildungsgänge an ihren Schulen verantwortlich und prüfen, dass dafür geeignete Instrumente vorgesehen sind (Abs. 2). Diese Aufgabe wird bereits vor dem Start der Anerkennungsverfahren wahrgenommen. Die Kantone üben anschliessend die Aufsicht über die anerkannten Bildungsgänge aus und stellen sicher, dass die Anerkennungsanforderungen über die Jahre eingehalten werden.

3.10 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Artikel 39 (ehem. Art. 35) legt fest, dass die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 aufgehoben wird.

Art. 40 Übergangsbestimmungen

Absatz 1 regelt das anwendbare Recht für Kandidatinnen und Kandidaten, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben. Sie schliessen die Ausbildung nach bisherigem Recht ab. In Bezug auf die Berücksichtigung von Fremdsprachendiplomen für die Umrechnung in die Prüfungsnote gilt für diese Personen die Liste des SBFI, die zum Zeitpunkt des BM-Ausbildungsbeginns galt.

Bildungsgänge (Klassen) gemäss bisherigem Recht starten letztmals 2025. Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Ausbildung 2025 beginnen, können daher bei einer Wiederholung eines Unterrichtsjahres (Art. 16 Abs. 6 und 7) nicht mehr in eine Klasse integriert werden, die nach bisherigem Recht gestartet ist. Sie müssen in Klassen integriert werden, die die Ausbildung gemäss den Bestimmungen der neuen Verordnung gestartet haben und führen deshalb ihre Ausbildung gemäss diesen Bestimmungen weiter und schliessen sie daher auch nach diesen Bestimmungen ab.