Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten

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Absatz 2 legt den Zeitpunkt fest, zu welchem letztmals Prüfungen gemäss bisherigem Recht durchgeführt werden. Er ist so gewählt, dass er der längstmöglichen Ausbildungsdauer (4-jähriger Bildungsgang) unter Mitberücksichtigung von häufig auftretenden Verlängerungsgründen (Militär- und Zivildienst, Krankheiten, verlängerte Ausbildungsdauern in den beispielweise für Sportlerinnen und Sportler konzipierten Bildungsgängen) sowie der Wiederholungsmöglichkeit Rechnung trägt. Bei Bildungsgängen mit kürzerer Ausbildungsdauer fällt er entsprechend kürzer aus.

Die Absätze 3 und 4 legen die Dauer fest, innert welcher die kantonalen Vorschriften und die Lehrpläne an die neuen Bestimmungen der Verordnung und den neuen Rahmenlehrplan anzupassen sind. Diese Anpassungen bis zu diesem Zeitpunkt sind Voraussetzungen, damit diese Bildungsgänge unter der Geltung des neuen Rechts umgesetzt werden können. Bezüglich der erforderlichen Anpassungen kann auf die Ausführungen in diesen Erläuterungen sowie auf den Einleitungstext des Rahmenlehrplans verwiesen werden. Die in diesen Absätzen festgelegten Dauer bezieht sich auf den üblichen Start eines BM-Bildungsgangs im August. Sollten BM-Bildungsgänge früher starten sind die Anpassungen entsprechend früher vorzunehmen.

Da die Berufsmaturitätsverordnung und der Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität insbesondere Justierungen formeller Natur und wenige inhaltliche Änderungen erfahren haben, kann vorbehältlich der in Absatz 6 genannten Bildungsgängen auf neue vollständige Anerkennungsverfahren für die bereits gemäss bisherigem Recht anerkannten Bildungsgänge verzichtet werden. Bereits erteilte Anerkennungsverfügungen müssen indessen erneuert werden. Voraussetzung dazu ist die Einreichung der in Absatz 5 Buchstaben a-c genannten Unterlagen bis zum 1. März 2027. Im Antrag um die Erteilung einer Erneuerungsverfügung ist der Bildungsgang genau zu bezeichnen und es ist die Referenznummer der bisherigen Anerkennungsverfügungen anzugeben. Die Bestätigung gemäss Buchstabe b ist eine Erklärung des Kantons, wonach der entsprechende Bildungsgang an die Bestimmungen der revidierten BMV und des revidierten RLP-BM angepasst wurde. Damit im Rahmen der Erneuerung der Anerkennungsverfügungen auch eine Prüfung möglich ist, ob die erforderlichen Anpassungen vorgenommen wurden, sind die von den Kantonen angepassten Unterlagen gemäss Absatz 3 und 4 beizulegen (Bst. c). Detailliertere Informationen dazu werden vom SBFI frühzeitig folgen.

Absatz 7 legt fest, dass für bereits anerkannte Bildungsgänge mit Blended Learning oder mehrsprachige Bildungsgänge (mit mehrsprachigen Abschlussprüfungen) ein neues Anerkennungsgesuch gestellt und ein neues Anerkennungsverfahren durchgeführt werden muss.

Für Blended Learning ist im RLP-BM ein klarer Umsetzungsrahmen definiert worden, welcher zuvor nicht existiert hat (vgl. neue Richtlinien zum Blended Learning, Kap. 9.3). Die Richtlinien für die mehrsprachige Berufsmaturität (vgl. Kap. 9.2 RLP-BM) sind weitgehend geklärt und präzisiert worden. Neue Anerkennungsverfahren garantieren die korrekte Umsetzung gemäss den neuen Vorgaben.

Absatz 8 legt die maximale Gültigkeitsdauer der gestützt auf das bisherige Recht erteilten Anerkennungsverfügungen fest.

Absatz 9 legt das für die Beurteilung der Gesuche um Anerkennung von Bildungsgängen (Art. 28) anwendbare Recht fest, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind. Sie werden nach den Bestimmungen der revidierten Verordnung beurteilt. Aufgrund der notwendigen Anpassungen der Gesuchsunterlagen und den geplanten technischen Änderungen im Aufnahmeverfahren der Anerkennungsgesuche müssen die Gesuche und die erforderlichen Unterlagen neu eingereicht werden.

Angesichts der durchschnittlichen Dauer eines Anerkennungsverfahrens muss davon ausgegangen werden, dass über Gesuche, die nach Mitte 2024 eingereicht werden, nicht mehr vor dem Inkrafttreten der Verordnung entschieden werden kann. Nicht auszuschliessen ist, dass auch über zuvor eingereichte Gesuche nicht vor dem Inkrafttreten der Verordnung entschieden werden kann.

Art. 41 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung soll auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten.

4 Auswirkungen der Totalrevision

4.1 Bildungspolitische Auswirkungen

Die Revision führt zu keiner Änderung des Bildungssystems oder der Berufsmaturität als solcher. Sie hat keine neuen bildungspolitischen Auswirkungen.