Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten

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Absatz 7 legt die für die Bewertung der IDPA zu berücksichtigenden Teile fest: den Erarbeitungsprozess, das Produkt und die Präsentation mit vertiefender Diskussion der IDPA. Gegenüber der bisherigen Regelung (ehem. Art. 24 Abs, 6) wird die Präsentation mit einer vertiefenden Diskussion erweitert. Diese Erweiterung ermöglicht es den Lehrpersonen zum einen erarbeitetes und fundiertes Wissen der Kandidatinnen und Kandidaten zum Themengebiet festzustellen und zum anderen ihre Fähigkeit zu prüfen, Inhalte, Vorgehen, Methoden und Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen. Beides sind Aspekte, die auch im Hinblick auf ein FH-Studium wichtig sind.

Art. 24 Bestehen

Artikel 24 (ehem. Art. 25) bleibt unverändert. Er legt fest, welche Noten für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen (Abs. 1). Es gelten die analogen Bedingungen wie für die Promotion (Abs. 2.).

Art. 25 Wiederholung

Artikel 25 (ehem. Art 26) wurde sprachlich umformuliert (Abs. 3 und 4), da die ursprüngliche Formulierung häufig missverstanden wurde.

Absatz 1 bleibt unverändert. Die Berufsmaturitätsprüfung kann innerhalb eines Bildungsgangs der BM 1 oder der BM 2 nur einmal wiederholt. Wenn die BM 2 nach einer nicht bestandenen oder nicht abgeschlossenen BM 1 besucht wird (Art. 13 Abs. 2), ist die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung im Rahmen des BM 2-Bildungsgangs ebenfalls möglich.

Absatz 2 bleibt unverändert. Wiederholt werden nur jene Fächer, welche beim ersten Versuch nicht bestanden wurden.

Absatz 3 regelt die Notenberechnung, wenn der Unterricht zur Vorbereitung der Wiederholung während zwei Semestern besucht wird. Für die Notenberechnung zählen die neuen Erfahrungsnoten und für die Fächer, die eine Abschlussprüfung vorsehen, zusätzlich die neue Prüfungsnote. Dies gilt auch in Fällen, in welchen der Unterricht zur Vorbereitung der Prüfung aus schulorganisatorischen Gründen nur während eines Semesters besucht werden kann (z. B. Fach Mathematik Grundlagen oder Fach Mathematik Schwerpunkt in der Ausrichtung TALS).

Absatz 4 erläutert die Notenberechnung für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die nicht bestandenen Fächer ohne erneuten Besuch des Unterrichts wiederholen. Die bisherigen Erfahrungsnoten werden nicht mehr berücksichtigt. Für die Fächer, welche eine Abschlussprüfung vorsehen, zählt nur die Note der Wiederholungsprüfung (Bst. a). In den Fächern des Ergänzungsbereichs, in welchen sich die Note einzig aus der Erfahrungsnote ergibt, ist eine mündliche oder schriftliche Wiederholungsprüfung zu organisieren, welche allein für die Notenberechnung zählt (Bst. b). Der Kanton entscheidet in welcher Form (mündlich oder schriftlich) die Wiederholungsprüfung durchgeführt wird. Die Dauer der Wiederholungsprüfung wird im Rahmenlehrplan (Kap. 10.3) festgelegt.

Absatz 5 regelt die Wiederholung im Fall einer ungenügenden Note im interdisziplinären Arbeiten. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Unterricht zur Vorbereitung des zweiten Prüfungsversuchs besucht wird oder nicht.

Eine ungenügende IDPA ist zu überarbeiten (Bst. a). Bei einer ungenügenden Erfahrungsnote ist eine erarbeitete IDAF-Leistung zu präsentieren und es findet eine vertiefende Diskussion dazu statt (Bst. b). Die Dauer der Wiederholungsprüfung wird im Rahmenlehrplan (Kap. 10.3) festgelegt. Eine genügende Erfahrungsnote IDAF wird in allen Fällen berücksichtigt (Bst. c).

Art. 26 Folgen des Nichtbestehens

Artikel 26 (ehem. Art. 27) hält weiterhin fest, dass Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Berufsmaturitätsprüfung (BM 1) nicht bestehen, mit einem eidgenössischem Fähigkeitszeugnis abschliessen können, vorausgesetzt, dass die Anforderungen des Qualifikationsverfahrens EFZ erfüllt sind. Absatz 2 des bisherigen Artikels 27 wird gestrichen, weil die Regelung von Ersatzprüfungen keine Folge des Nichtbestehens der Berufsmaturitätsprüfung ist. Die Regelung von Absatz 2 ist in Artikel 19 impliziert.

Art. 27 Notenausweis und eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis

Die Sachüberschrift von Artikel 27 (ehem. Art. 28) wurde leicht angepasst, um den Inhalt der Bestimmung besser abzudecken. Inhaltlich bleibt die Bestimmung unverändert. Absatz 1 und 2 legen den Inhalt des Notenausweises zum Berufsmaturitätsausweises fest. Das SBFI stellt die einheitliche Gestaltung der Berufsmaturitätszeugnisse sicher (Abs. 3). Es stellt dazu ein Modell zur Verfügung.