Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten

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- in Pilotprojekten darf nur dann von den Bestimmungen der BMV abgewichen werden, wenn dies in

der BMV ausdrücklich vorgesehen ist;

- die BMV muss den Rahmen festlegen, in dem eine Versuchsregelung grundsätzlich vorgesehen

werden kann. Das bedeutet, dass in der BMV ausreichend genau festzulegen ist, welchen Zweck Versuchsregelungen in einem Pilotprojekt verfolgen dürfen;

- die Bestimmungen der BMV, von denen abgewichen werden kann, müssen in der BMV genau be-

zeichnet sein;

- die Versuchsregelung muss in einer Verordnung des SBFI vorgesehen werden;

- die Versuchsregelungen sind zeitlich und räumlich zu befristen;

- die Umsetzung einer Versuchsregelung bzw. die Durchführung des entsprechenden Pilotprojekts in

einem Kanton kann nur mit einer Bewilligungsverfügung des SBFI erfolgen;

- die Teilnahme an Pilotprojekten basiert auf Freiwilligkeit.

Pilotprojekte laufen über mehrere Jahre und werden in der Regel durchgeführt, wenn die geplante abweichende Umsetzung eines BM-Bildungsgangs von Interesse in Bezug auf eine Weiterentwicklung der BM und eine mögliche Anpassung der BMV (bzw. des RLP-BM) ist. Bewährt sich die abweichende Umsetzung im Rahmen eines Pilotversuchs können entsprechende Anpassungen bei einer nächsten Revision vorgenommen werden.

Die neue Regelung im 8. Abschnitt unter der Überschrift «Pilotprojekte» schafft die erforderlichen rechtlichen Grundlagen, damit Pilotprojekte im Rahmen der BMV weiterhin durchgeführt werden können. Sie gliedert sich in die 6 neuen Artikel: Bewilligung (31), Gesuch (32), Verordnungen des SBFI zu den Pilotprojekten (33), Teilnahme (34), Evaluation und Berichterstattung (35) sowie Kosten (36).

Generell ist festzustellen, dass Pilotprojekte im Rahmen der Berufsmaturität einer Bewilligungspflicht durch das SBFI unterliegen (Art. 31). Für die Durchführung eines Pilotprojekts muss einem Kanton mithin vom SBFI eine Bewilligungsverfügung erteilt werden. Im Rahmen einer Verordnung zum jeweiligen Pilotprojekt regelt das SBFI vorab die durch Artikel 33 vorgegebenen Inhalte. Dabei konsultiert es die Verbundpartner. Der Erlass einer Verordnung durch das SBFI setzt die Einreichung eines Gesuchs zur Durchführung und Bewilligung eines Pilotprojekts voraus. Die Anforderungen an ein entsprechendes Gesuch werden in Artikel 32 festgelegt. Die Teilnahme an Bildungsgängen in Pilotprojekten basiert auf Freiwilligkeit und einer ausdrücklichen und widerrufbaren Zustimmung der Lernenden gegenüber dem Kanton (Art. 34). Die Lernenden sind vom Kanton insbesondere auch über die Folgen eines Widerrufs der Zustimmung zu informieren. Pilotprojekte sind während der Umsetzung vom durchführenden Kanton zu evaluieren und dem SBFI ist regelmässig Bericht zu erstatten. Das SBFI beurteilt im Rahmen einer Schlussevaluation die Zielerreichung und ob die Neuregelungen in die BMV aufgenommen werden sollen (Art. 35). Schliesslich enthält die Neuregelung der Pilotprojekte in der BMV eine Kostenbestimmung (Art. 36).