Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten
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Dieser Artikel hält die wesentlichen Regelungsaspekte der Verordnung fest. Er wird im Grundsatz nicht geändert. Buchstabe a wird dahingehend präzisiert, dass der Unterricht genau umschrieben wird, um Missverständnisse im Zusammenhang mit Artikel 2 zu vermeiden. Damit wird klargestellt, dass sich «Unterricht» im Sinne von Artikel 1 nur auf den Unterricht in der erweiterten Allgemeinbildung (Berufsmaturitätsunterricht) und nicht auf den Unterricht in der beruflichen Grundbildung bezieht. Buchstabe c wird gestützt auf den Regelungsinhalt von Abschnitt 4 neu mit "Promotion" statt wie bisher mit "Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung" bezeichnet.
Art. 2 Eidgenössische Berufsmaturität
Der Artikel bleibt inhaltlich unverändert. Die Verordnung betont weiterhin den Grundsatz, dass eine berufliche Grundbildung mit EFZ eine unabdingbare Voraussetzung für das Erlangen der eidgenössischen Berufsmaturität ist. Ohne berufliche Grundbildung mit EFZ kann keine ergänzende erweiterte Allgemeinbildung absolviert werden (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 14 Abs. 1).
Art. 3 Ziel der eidgenössischen Berufsmaturität
Die Sachüberschrift wird ergänzt, um zu verdeutlichen, um welche Ziele es geht. Artikel 3 Absatz 1 bleibt im Grundsatz unverändert. Hauptziel der eidgenössischen Berufsmaturität soll weiterhin darin bestehen, die Berufsmaturitätsabsolventinnen und -absolventen zu befähigen, ein Fachhochschulstudium zu absolvieren (Art. 3 Abs. 1 Bst. a). Dies entspricht ebenfalls Artikel 25 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes16 (BBG). Die einzige Änderung besteht darin, dass neu Englisch als dritte Sprache definiert ist (vgl. Art. 8). Der bisherige Absatz 2 wird sprachlich leicht überarbeitet und zur besseren Unterscheidung der darin enthaltenen Ziele in drei Absätze aufgeteilt, um die unterschiedlichen Ziele deutlicher zu unterscheiden, ohne dass diese materiell geändert wurden.
Art. 4 Erwerb der erweiterten Allgemeinbildung
Der Artikel bleibt inhaltlich unverändert, wird jedoch in sprachlicher Hinsicht klarer gefasst Für den Erwerb der erweiterten Allgemeinbildung stehen weiterhin die vom Bund (SBFI) anerkannten Bildungsgänge sowie die vom Bund zentral organsierte eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung zur Verfügung. Die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung wird in der Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP)17 geregelt.
Art. 5 Bildungsumfang
Der Artikel beschreibt weiterhin den Umfang (Lernstunden) der Berufsmaturität (Abs. 1), welche aus einer drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung und einer erweiterten Allgemeinbildung besteht und legt die auf die erweiterte Allgemeinbildung fallenden Lernstunden fest (Abs. 2). Absatz 3 definiert die Elemente, welche die Lernstundenzahlen umfassen. Der bisherige Begriff «schulischen Präsenzzeiten» (Abs. 3 Bst. c VE-BMV) wird durch den Begriff «Schulunterricht» ersetzt. Er umfasst den Unterricht in den Berufskenntnissen und den Berufsmaturitätsunterricht. Vom Begriff «schulischen Präsenzzeiten» wird abgesehen, um moderne Lehr-Lern-Arrangements wie Blended Learning zu berücksichtigen, welches neben dem klassischen Lernsetting der Präsenzlektionen auch das Lernsetting des begleiteten selbstorganisierten Lernens vorsieht
Vereinfacht wurde sodann die Formulierung in Absatz 3 Buchstabe d «Den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für selbstständiges Lernen sowie für Einzel- und Gruppenarbeiten» wurde durch «das individuelle Lernen» ersetzt. Einzel- und Gruppenarbeiten sind nicht speziell hervorzuheben, da diese im Rahmen aller aufgeführten Elemente gemäss Absatz 3 organisiert werden können. Das individuelle Lernen bedeutet grundsätzlich dasselbe wie das selbstständige Lernen.
Keine Änderung erfuhr die Mindestzahl der Lektionen des Berufsmaturitätsunterrichts, welche 1440 beträgt (Abs. 4).
Die Lernsettings des Blended Learning werden in Kapitel 9.3. des Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität detailliert beschrieben. Die dort enthaltenen Definitionen werden nachfolgend zusammengefasst:
Präsenzlektionen
Präsenzlektionen gehören zum Berufsmaturitätsunterricht. Es wird eine von der Schule festgelegte Anzahl Lektionen an der Mindestzahl der Lektionen des Berufsmaturitätsunterrichts angerechnet. Dabei sind die Mindestvorgaben des Rahmenlehrplans (Kap. 9.3) zu beachten.
16 SR 412.10