Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten

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Was Bisher Neu Anpassung Artikel Weitere Präzisierungen

Semesternoten in 0,5 0,5 Wie bisher Art. 16 Abs. 1 Eine Semesternote in eiden Fächern, inkl. in- nem Fach besteht aus terdisziplinäres Ar- mindestens zwei separat beiten IDAF benoteten Leistungen

(Art. 23 Abs. 5)

Erfahrungsnote

Erfahrungsnote in den 0,5 0,1 Anpassung Art. 23 Abs. 3

Fächern

Erfahrungsnote IDAF 0,5 0,1 Anpassung Art. 23 Abs. 8

(alle Angebote ausser

zweisemestrigen Bil-

dungsgängen)

Erfahrungsnote IDAF 0,5 0,5 Wie bisher Art. 23 Abs. 8 Die Erfahrungsnote IDAF (zweisemestrige Bil- im Rahmen von zweisedungsgänge) mestrigen Angeboten wird

im Gegensatz zu allen anderen Angeboten auf eine ganze oder halbe Note gerundet, weil sie sich nicht aus dem Durchschnitt von mehreren Semesterzeugnisnoten ergibt, sondern aus allen IDAF-Leistungen.

Prüfungsnoten

Abschlussprüfung mit 0,5 0,5 Wie bisher Art. 23 Abs. 2 Der RLP-BM, Kap. 10.1. einer Leistung und 10.2, legt fest, in wel-Abschlussprüfungen 0,5 0,1 Anpassung Art. 23 Abs. 2 chen Fächern die Abmit mehreren Leistun- schlussprüfung schriftlich, gen mündlich oder praktisch

erfolgt. Mit «Leistung» ist eine der obenerwähnten Prüfungsformen gemeint.

IDPA 0,5 0,5 Wie bisher Art. 23 Abs. 7

Noten in den Fächern 0,5 0,5 Wie bisher Art. 23 Abs. 4 In den Fächern mit Ab-(inkl. interdisziplinä- schlussprüfungen ergibt res Arbeiten) sich die Note je zur Hälfte

aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote.

In den Fächern ohne Abschlussprüfungen (Ergänzungsbereich) ergibt sich die Note aus der Erfahrungsnote (0, 1), welche noch aufgerundet wird (0,5; Art. 23 Abs. 1).

Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit und der Erfahrungsnote (Art. 23 Abs. 6).

Gesamtnote 0,1 0, 1 Wie bisher Art. 23 Abs. 9