Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten
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3.3 3. Abschnitt: Anforderungen an die Bildungsgänge
Art. 12 Rahmenlehrplan
Mit der Inkraftsetzung der Berufsmaturitätsverordnung liegt weiterhin ein Rahmenlehrplan des SBFI vor (Abs. 1). Dieser führt aus, was zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung notwendig ist und zu einer gesamtschweizerisch hochstehenden Qualität der eidgenössischen Berufsmaturität beiträgt. Die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte des Rahmenlehrplans werden neu mit den Richtlinien zum (Blended Learning) ergänzt (Abs. 2 Bst. g). Die Richtlinien zur mehrsprachigen Berufsmaturität werden umbenannt, da diese auch Regelungen für die Umsetzung des mehrsprachigen Unterrichts enthalten (Abs. 2 Bst. f). Absatz 3 bleibt inhaltlich unverändert.
Art. 13 Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts und Organisation der Bildungsgänge
Der Titel von Artikel 13 wurde an dessen neuen Inhalte angepasst. Der Berufsmaturitätsunterricht kann weiterhin während der beruflichen Grundbildung (BM 1) oder nach deren Abschluss (BM 2) besucht werden (Abs. 1). Absatz 2 legt neu fest, dass der Besuch der BM 2 nach einer nicht bestandenen oder nicht abgeschlossenen BM 1 zulässig ist, egal in welcher Ausrichtung der Berufsmaturität. Die Möglichkeit eines erneuten Besuchs ist mit der unterschiedlichen Ausgangslage der BM 1 und BM 2 verbunden (Alter der Jugendlichen; Herausforderung, mit einer beruflichen Grundbildung und einer anspruchsvollen erweiterten Allgemeinbildung zeitgleich umzugehen; allfällige falsche Berufswahl, welche zu einer Berufsmaturität führen kann, welche den Neigungen der Jugendlichen nicht entspricht usw.). Der BM 2- Bildungsgang muss vollständig absolviert werden (Abs. 2). Allfällige genügende Leistungen aus dem Besuch der BM 1 werden daher nicht berücksichtigt, weder im Sinne einer Notenübernahme noch einer Dispensation (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zum Art. 15). Der erneute Besuch der BM 2 – d.h. der erneute Besuch eines gesamten BM 2-Bildungsgangs - nach einem oder zwei erfolglosen BM 2- Prüfungsversuchen ist nicht gestattet. Die Unterschiede zwischen den Ausrichtungen sind nicht gross genug, um einen erneuten Besuch der Berufsmaturität zu rechtfertigen. Der Besuch des Unterrichts in den nicht bestandenen Fächern zur Vorbereitung des zweiten Prüfungsversuchs ist selbstverständlich gestattet.
Absatz 3 hält wie bisher fest, dass Start und Ende der BM 1 und der beruflichen Grundbildung grundsätzlich übereinstimmen. Zusätzlich legt Abs. 3 Flexibilisierungsmöglichkeiten des Unterrichts fest (Abs. 3 Bst. a, b und c). Diese entsprechen den Eckwerten, welche das SBFI und die EDK im Rahmen des Projekts Stärkung der Berufsmaturität im Jahr 2018 genehmigt hatten. Sie werden im Rahmen verschiedener BM-Bildungsgänge bereits umgesetzt. Die Festlegung der Eckwerte in der VE-BMV führt dazu, dass solche Bildungsgänge künftig keine Abweichung mehr zur BMV darstellen. Für die Umsetzung dieser Flexibilisierungsmöglichkeiten müssen demnach seitens der Schulen bzw. Kantone keine neuen bzw. separaten Anerkennungsverfahren durchgeführt werden, ausser die Schule verfügt noch nicht über eine Anerkennung eines BM 1-Bildungsgangs in der entsprechenden Ausrichtung bzw. im entsprechenden Organisationsmodell (BOG/SOG) oder der flexibilisierte Bildungsgang weist Besonderheiten wie Mehrsprachigkeit auf, welche noch nicht geprüft und anerkannt worden sind.
Absatz 4 legt fest, welche Kombinationen der Flexibilisierungsmöglichkeiten gemäss Absatz 3 nicht zulässig sind.
Die weiteren Absätze (5-7, ehem. Abs. 2-4) bleiben unverändert. Der Berufsmaturitätsunterricht und der Unterricht in den Berufskenntnissen in der BM 1 sind nach wie vor parallel durchzuführen (Abs. 5). Ausserdem gilt weiterhin, dass der Berufsmaturitätsunterricht in der BM 1 nicht zu Beginn der beruflichen Grundbildung vollumfänglich im Sinne eines Basislehrjahres als Blockunterricht angeboten werden darf (Abs. 6). Als Vollzeitangebot der BM 2 dauert der Berufsmaturitätsunterricht mindestens zwei Semester (Abs. 7).
Verhältnis Berufsmaturitätsunterricht und Allgemeinbildung während der beruflichen Grundbildung:
Wer den Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung (BM 1) bis und mit Abschlussprüfung besucht, gilt gemäss Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung des SBFI vom 27. April 200618 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung im Fach Allgemeinbildung als dispensiert und erhält einen entsprechenden Eintrag im Notenausweis des EFZ. Dies ist auch beim Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung der Fall. Gemäss der mit den Eckwerten (vgl.