Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten

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2.3 Wichtigste Änderungen

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen bzw. Präzisierungen aufgelistet.

- Erweiterung des Begriffes «BM-Lektion»: BM-Lektionen sind nicht mehr ausschliesslich als

schulische Präsenzzeiten zu verstehen. Die BMV trägt nun modernen Lehr-Lern-Arrangements wie Blended Learning, welches neben den klassischen Präsenzlektionen auch das begleitete selbstorganisierte Lernen vorsieht, besser Rechnung dar (vgl. Art. 5 Bst. c VE-BMV).

- Richtlinien zum Blended Learning: Die BMV legt neu fest, dass der Rahmenlehrplan neu

auch Richtlinien zum Blended Learning enthält (vgl. Art. 12 VE-BMV).

- Englisch als dritte Sprache: Englisch wird neu explizit als dritte Sprache und als obligatori-

sches BM-Fach definiert (vgl. Art. 8 VE-BMV).

- Klärung des Begriffs «Bildungsgang»: «Bildungsgang» im Sinne dieser Verordnung bezieht

sich ausschliesslich auf den Berufsmaturitätsunterricht (BM-Bildungsgang; vgl. Erläuterungen zu Art. 13 und Art. 21 VE-BMV).

- Möglichkeit des Besuchs einer BM 2 nach der BM 1: Der Besuch der BM 2 nach einer nicht

bestandenen oder nicht abgeschlossenen BM 1 ist möglich. Nach einem oder zwei erfolglosen Prüfungsversuchen in einem BM 2-Bildungsgang ist hingegen ein erneuter Besuch eines BM 2- Bildungsgangs nicht gestattet (vgl. Art. 13 VE-BMV)

- Umsetzung des interdisziplinären Arbeitens: Es wird auf die starre Regel verzichtet, dass

dem interdisziplinären Arbeiten 10% des Berufsmaturitätsunterrichts gewidmet werden muss. Für die Erarbeitung der IDPA stehen für alle Ausrichtungen weiterhin 40 Lektionen des Berufsmaturitätsunterrichts zur Verfügung. Für die Umsetzung des IDAF legen die Schulen in ihrem Konzept zum interdisziplinären Arbeiten fest, wie viele Lektionen von welchen Fächern am IDAF beteiligt sind (vgl. Art. 11 VE-BMV).

- Zeitpunkt der interdisziplinären Projektarbeit IDPA: Für alle Bildungsgänge der Berufsma-

turität inkl. neu die Bildungsgänge der Berufsmaturität während der schulisch organisierten Grundbildung mit Praktikum am Schluss wird die IDPA in den letzten zwei Semestern des Berufsmaturitätsunterrichts erarbeitet und abgeschlossen (vgl. Art. 11 und 21 VE-BMV).

- Bestandteile der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA): Die Bestandteile der IDPA wurden

ergänzt. Die Präsentation wurde mit einer vertiefenden Diskussion der IDPA erweitert (vgl. Art. 23 Abs. 7 VE-BMV).

- Kantonale schriftliche Abschlussprüfungen: Gegenüber der bisherigen Regelung wird neu

klar festgehalten, dass die schriftlichen Abschlussprüfungen in einer Ausrichtung kantonal vorzubereiten und zu validieren sind. Innerhalb eines zweisprachigen Kantons können die Abschlussprüfungen sprachregional vorbereitet werden. Die Validierung erfolgt weiterhin durch den Kanton. Innerhalb eines Kantons oder einer Sprachregion eines Kantons und einer Ausrichtung sind identische Abschlussprüfungen zum selben Zeitpunkt durchzuführen. Nur in bestimmten Fällen sind Abweichungen möglich (vgl. Art. 20 VE-BMV).

- Fremdsprachendiplome: Das SBFI verzichtet darauf, Fremdsprachendiplome anzuerkennen,

um nicht mehr in die Kompetenz der Kantone einzugreifen. Die Kantone entscheiden neu, welche Fremdsprachendiplomprüfungen Abschussprüfungen ersetzen können und sind weiterhin für die Umrechnung der Resultate in die Prüfungsnote zuständig.

- Einmalige provisorische Semesterpromotion: Neu gilt die einmalige provisorische Promo-

tion auch für die Bildungsgänge der Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung (BM 2), inkl. zweisemestrige Vollzeitangebote (vgl. Art. 16 Abs. 6 VE-BMV).

- Notenberechnung: Die Berechnungen wurden in Bezug auf die anwendbaren Rundungsre-

geln überarbeitet, um aussagekräftigere Semester- und Berufsmaturitätszeugnisse zu erhalten (vgl. Art. 23 VE-BMV).

- Pilotprojekte: Die im geltenden Recht enthaltene Regelung zu den Pilotprojekten kann gestützt

auf gesetzgeberische Vorgaben und einer Verschärfung der Anforderungen an Versuchsregelungen nicht weiterverfolgt werden, was eine Neuregelung erfordert (vgl. 8. Abschnitt VE-BMV).

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand