Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten
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oben) definierten Umsetzungspraxis findet diese Regelung auch in den Fällen gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a und der Kombination von Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a und b Anwendung, sofern 2/3 des BM-Unterrichts während der beruflichen Grundbildung absolviert werden. Die Anzahl absolvierter BM-Lektionen wird in diesen Fällen ebenfalls als ausreichend für eine Dispensation von der Allgemeinbildung erachtet.
Art. 14 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren
Absatz 1 wurde gegenüber der bisherigen Regelung ergänzt. Er legt neu fest, dass das Vorhandensein eines Lehr- oder Ausbildungsvertrags für die BM 1 (Bst. a) bzw. eines EFZ-Abschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses für die BM 2 (Bst. b) die minimalen Voraussetzungen für die Zulassung zum BM-Unterricht darstellt. Für die Zulassung zur BM 2 mit ausländischen Abschlüssen und Zertifikaten bedeutet „gleichwertig“, dass diese vom SBFI anerkannt sein müssen (Art. 69a und Art. 69b Abs. 2 BBV19). Eine Niveaubestätigung (Artikel 69b Absatz 1 BBV) gilt nicht als gleichwertig im Sinne dieser Bestimmung. Damit wird eine rechtsgleiche Behandlung der für die Zulassung erforderlichen Abschlüsse gewährleistet.
Gemäss Absatz 2 entscheiden die Kantone über weitere Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht. Sie orientieren sich dabei an den Zulassungsvoraussetzungen für den Übertritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II. Dies vermeidet die Festlegung von strengeren Voraussetzungen für die Berufsmaturität als für andere Ausbildungen und garantiert die Einheitlichkeit der Zulassungsvoraussetzungen und -Verfahren sowie die Chancengleichheit innerhalb eines Kantons. Gesamtschweizerisch führt dies indessen zu unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren. Landesweit einheitliche Voraussetzungen können gestützt auf die bestehenden Zuständigkeiten nur von den Kantonen eingeführt werden. Es wird bundesseitig begrüsst und empfohlen, wenn sich die Kantone, beispielsweise unter Einbezug oder der Führung der EDK (insbesondere SBBK und SMAK) auf eine gesamtschweizerisch einheitliche Zulassungspraxis auf Sekundarstufe II einigen könnten.
Abs. 3 bleibt unverändert.
Art. 15 Dispensationen aufgrund der Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen
Die Sachüberschrift von Artikel 15 wird erweitert, um zu verdeutlichen, dass die Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen zu Dispensationen führt. Der Artikel bleibt im Grundsatz unverändert. Für Personen, welche in einem Fach über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, können durch die Schule vom Unterricht (Abs. 1) bzw. durch den Kanton von der Abschlussprüfung (Abs. 2) dispensiert werden. Eine Dispensation schliesst eine Übernahme von allfälligen Noten aus. Berücksichtigt für eine Dispensation werden nur ausserhalb des Berufsmaturitätsunterrichts erbrachte Lernleistungen. Dies bedeutet, dass allfällige genügende Leistungen im Rahmen einer nicht bestandenen oder nicht abgeschlossenen BM 1 in einer späteren BM 2 (vgl. Art. 13 Abs. 2) nicht angerechnet werden können. Eine Berufsmaturität darf nicht auf Raten erworben werden.
Geändert wird Absatz 2 dahingehend, dass bei einer Dispensation von der Abschlussprüfung nicht im Berufsmaturitätszeugnis, sondern im Notenausweis der Vermerk «erfüllt» angebracht wird. Der Vermerk «erfüllt» im Notenausweis setzt indessen voraus, dass die Schule in diesem Fach auch vom Unterricht dispensiert hat, ansonsten eine Fachnote, bestehend aus der Erfahrungsnote im Notenausweis ausgewiesen wird.
3.4 4. Abschnitt: Promotion
Der ursprüngliche Artikel 16 Leistungsbewertung und Notenberechnung wurde gestrichen. Dafür wurde Artikel 23 Notenberechnung (ehem. Art. 24) entsprechend präzisiert. Der ehemalige Artikel 18 Mehrsprachiger Berufsmaturitätsunterricht (neu Art. 17) wird in einem neuen eigenen Abschnitt verschoben.
Art. 16
Abs. 1 (ehem. Abs. 2) legt fest, dass die Schule am Ende jedes Semesters aufgrund des Semesterzeugnisses über die Promotion ins nächste Semester entscheidet.
Absatz 2 legt fest, dass die Schule die Leistungen in den Fächern und im interdisziplinären Arbeiten in den Fächern (IDAF) in Form von Noten dokumentiert. Diese Noten sind auf eine ganze oder halbe Note gerundet. In Bezug auf IDAF ist festzuhalten, dass für die Generierung der Erfahrungsnote gemäss