Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten

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3.5 5. Abschnitt: Mehrsprachiger Berufsmaturitätsunterricht und mehrsprachige Berufsmaturität

Der mehrsprachige Berufsmaturitätsunterricht und die mehrsprachige Berufsmaturität werden aus thematischen Gründen neu in einem eigenen Abschnitt geregelt (Abschnitt 5).

Art. 17

Der neue Artikel 17 (ehem. Art. 18) präzisiert in Absatz 1, dass der Berufsmaturitätsunterricht und die Berufsmaturität mehrsprachig absolviert werden können und legt die entsprechenden Mindestvoraussetzungen dazu fest (Abs. 2–4) Die mehrsprachige Berufsmaturität setzt einen höheren Anteil an Berufsmaturitätsunterricht in der Fremdsprache (Abs. 4) sowie die Durchführung von Abschlussprüfungen in der Fremdsprache (Abs. 3) voraus. Die Absolvierung des mehrsprachigen Berufsmaturitätsunterrichts wird im Semesterzeugnis vermerkt, die mehrsprachige Berufsmaturität im Notenausweis. Detaillierte Regelungen ergeben sich aus den Richtlinien zum mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht und zur mehrsprachigen Berufsmaturität im Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (Vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. f VE-BMV).

3.6 6. Abschnitt: Berufsmaturitätsprüfung

Art. 18 Begriff

Artikel 18 (ehem. Art. 19) bleibt inhaltlich unverändert. Die „Berufsmaturitätsprüfung“ ist die Gesamtheit der überprüften erweiterten Allgemeinbildung.

Art. 19 Regelung, Vorbereitung und Durchführung

Absatz 1 (des ehem. Art. 20) wird neu in zwei Absätzen aufgeteilt. Absatz 1 legt die Zuständigkeit für die Regelung, Vorbereitung und Durchführung der Berufsmaturitätsprüfung fest. Wie bisher sind die Kantone dafür zuständig. Absatz 2 legt fest, dass die Kantone dafür zu sorgen haben, dass im Kanton die gleichen Prüfungsbestimmungen zur Anwendung kommen. Absatz 2 (des ehem. Art. 20) wurde gestrichen, da die darin enthaltene Aufgabe der unterrichtenden Lehrkräfte bereits im Zuständigkeitsbereich des Kantons gemäss Absatz 1 liegt.

Art. 20 Abschlussprüfungen

Artikel 20 (ehem. Art. 21) regelt die Abschlussprüfungen. Absatz 1 und 2 bleiben unverändert. Sie legen fest, in welchen Fächern Abschlussprüfungen durchzuführen sind und regeln, dass die Kantone für die Beurteilung der Abschlussprüfungen Fachexpertinnen und -experten einsetzen.

Gegenüber der bisherigen Regelung wird neu klar festgehalten, dass die schriftlichen Abschlussprüfungen in einer Ausrichtung kantonal vorzubereiten und zu validieren sind. Eine interkantonale Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Validierung der schriftlichen Abschlussprüfungen ist auch möglich. Innerhalb eines zweisprachigen Kantons können die Abschlussprüfungen sprachregional vorbereitet werden. Die Validierung erfolgt weiterhin durch den Kanton (Abs. 3). Innerhalb eines Kantons oder einer Sprachregion eines Kantons und einer Ausrichtung sind identische Abschlussprüfungen zum selben Zeitpunkt durchzuführen. In besonderen Fällen sind Abweichungen möglich (Abs. 4).

Als besondere Fälle im Sinne von Absatz 4 gelten:

- unterschiedliche Durchführungszeitpunkte der Abschlussprüfungen für BM 1 und BM 2 in einem Kanton;

- vorgezogene Abschlussprüfungen;

- Beendigung des BM-Unterrichts zu einem Zeitpunkt (z. B. Ende des Wintersemesters), der mit der kantonal organisierten regulären Prüfungssessionen nicht vereinbar ist.

Auch in diesen besonderen Fällen ist der Kanton verpflichtet, die Einheitlichkeit der Abschlussprüfungen an den Schulen sicherzustellen (z. B. vorgezogene Abschlussprüfungen in einem bestimmten Fach an verschiedenen Schulen müssen identisch sein).

Mehrsprachige Abschlussprüfungen (vollständig in der Fremdsprache oder mit fremdsprachigem Anteil) sind Übersetzungen der einsprachigen Abschlussprüfungen.

Die Regelung von Artikel 20 gilt für alle Bildungsgänge aller Bildungsanbieter (inkl. BM-Bildungsgänge während der schulisch organisierten Grundbildung SOG, Privatschulen oder interkantonale Anbieter).