Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten
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Art. 31 Bewilligung
Absatz 1 stellt die rechtliche Grundlage für das SBFI dar, um Pilotprojekte im Zusammenhang mit der Anerkennung von Bildungsgängen zu bewilligen. Pilotprojekte werden vom SBFI im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Berufsmaturität und dem Sammeln von Erfahrungen im Hinblick auf eine Änderung dieser Verordnung bewilligt.
Absatz 2 definiert abschliessend, von welchen Bestimmungen der BMV in Pilotprojekten abgewichen werden darf. Es handelt sich dabei um die Artikel 13 (Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts und Organisation der Bildungsgänge) und 16 VE-BMV (Promotion).
In den Absätzen 3 und 4 wird vorgegeben, dass Pilotprojekte zu befristen sind und dass die Bewilligungsverfügung des SBFI widerrufen werden kann, wenn sich bereits vor Abschluss des Pilotprojekts herausstellt, dass die erwartete Wirkung nicht erreicht werden kann. Dies ist beispielsweise in Fällen denkbar, in welchen sich aus der laufenden Evaluation und Berichterstattung an das SBFI entsprechende Hinweise ergeben. Absatz 5 macht deutlich, dass Gesuche zu Pilotprojekten nach deren Einreichung vom SBFI nur dann weiterverfolgt werden, wenn sie geeignet erscheinen, neue Erkenntnisse in Bezug auf die Weiterentwicklung der Berufsmaturität und das Sammeln von Erfahrungen im Hinblick auf eine Änderung dieser Verordnung hervorzubringen.
Art. 32 Gesuch
Das Gesuch um Bewilligung eines Pilotprojekts muss mindestens von zwei Kantonen beim SBFI eingereicht werden, die das Pilotprojekt je an mindestens einer Schule durchführen würden (Abs. 1 und 2). Damit wird sichergestellt, dass bereits in der Initialisierungsphase nicht nur ein singuläres Interesse für die angestrebte Abweichung besteht. Im Rahmen einer allfälligen Umsetzung des Pilotprojekts können durch den Vergleich der Umsetzung an zwei Schulen genauere Schlüsse im Hinblick darauf gezogen werden, ob es zu einer Anpassung der BMV kommen soll. Absatz 3 legt die Mindestinhalte des Gesuchs fest.
Ein Pilotprojekt muss grundsätzlich ein innovatives Modell sein, das der Weiterentwicklung der Berufsmaturität dient, was im Gesuch zum Ausdruck kommen muss. Das SBFI konkretisiert die Rahmenbedingungen für das Pilotprojekt mittels einer Verordnung, die in der amtlichen Sammlung (AS) publiziert wird. Damit wird die Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet. Die Bewilligungsverfügung zur Durchführung des Pilotprojekts wird vom SBFI gestützt auf die Verordnung des SBFI erlassen.
Art. 33 Verordnungen des SBFI zu den Pilotprojekten
Absatz 1 legt fest, dass das SBFI eine Verordnung zum jeweiligen Pilotprojekt erarbeitet. Für jedes Pilotprojekt hat das SBFI demnach eine separate Verordnung zu erlassen. Die Verordnung wird in der amtlichen Sammlung (AS) publiziert. Damit wird die Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet. Die Verordnung des SBFI ist befristet (Abs. 2). Absatz 3 definiert die Inhalte der Verordnung. Die Dauer des Pilotprojekts beträgt höchstens 6 Jahre (Abs. 4). Bei der Festlegung dieser Höchstdauer wird die maximale Dauer eines BM-Bildungsgangs berücksichtigt (4-jähriger BM1-Bildungsgang plus 3 Qualifikationsverfahren, im Wissen, dass das erste Qualifikationsverfahren am Ende des vierten Ausbildungsjahres stattfindet). Sollte das SBFI die Bewilligungsverfügung frühzeitig widerrufen, bspw. aufgrund einer negativen Berichterstattung, ist die Verordnung aufzuheben (Abs. 5). Sowohl beim Erlass als auch bei der Aufhebung einer Verordnung des SBFI sind die Verbundpartner zu konsultieren (Abs. 6).
Art. 34 Teilnahme
Artikel 34 regelt die Teilnahme an Pilotprojekten. Sie basiert auf der Freiwilligkeit der Lernenden, die der Teilnahme gegenüber dem Kanton ausdrücklich zugestimmt haben (Abs. 1). Die Lernenden können die Zustimmung jederzeit widerrufen (Abs. 2). Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Freiwilligkeit, Zustimmung und ein allfälliger Widerruf setzen voraus, dass die Lernenden vom Kanton insbesondere über die besondere Ausgestaltung des Bildungsgangs, die Abweichungen von den Bestimmungen der BMV und die Auswirkungen eines allfälligen Widerrufs der Zustimmung informiert werden. Ein allfälliger Widerruf der Zustimmung führt dazu, dass der Pilotbildungsgang nicht weiter besucht wird und folglich das Berufsmaturitätszeugnis in diesem Bildungsgang nicht erworben werden kann. Für dessen Erwerb steht den Lernenden die Möglichkeit offen, einen anderen anerkannten Bildungsgang oder bspw. die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung zu absolvieren. Nach einem Widerruf der Zustimmung ist der Einstieg in einen Parallelbildungsgang im gleichen oder im nächsten Semester an der gleichen Schule möglich, wenn ein solches Angebot besteht und der Einstieg mit dem Stand des Unterrichts vereinbar ist.