Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten

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Art. 8 Grundlagenbereich

Als Fundament der eidgenössischen Berufsmaturität gelten weiterhin drei Sprachen und Mathematik, welche in allen Ausrichtungen der Berufsmaturität gemäss Rahmenlehrplan unterrichtet werden (Abs. 1 und 3). Als dritte Sprache (Abs. 1 Bst. c) wird neu Englisch explizit definiert. Englisch wird bereits heute in allen Bildungsgängen als dritte Sprache angeboten. Deklariertes Hauptziel der Berufsmaturität ist, die Berufsmaturitätsabsolventen zu befähigen, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen. Gute Englischkompetenzen sind ein expliziter Wunsch der Fachhochschulen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Berufsmaturitätsabsolventinnen und -absolventen diese Kompetenzen mitbringen. Die Kantone bestimmen somit die erste und zweite Landessprache (Abs. 2). In zweisprachigen Kantonen können die erste und zweite Landessprache je nach Sprachregion vertauscht sein.

Art. 9 Schwerpunktbereich

Artikel 9 wird sprachlich leicht überarbeitet, inhaltlich bleibt er aber unverändert. Am Grundsatz, dass im Schwerpunktbereich vertieftes Wissen in zwei berufs- und studiennahen Fächern erworben werden muss, wird festgehalten.

Art. 10 Ergänzungsbereich

Artikel 10 wird sprachlich leicht überarbeitet, inhaltlich bleibt er aber unverändert. Die Berufsmaturität wird mit dem Inhalt der beiden Ergänzungsfächern ideal abgerundet.

Art. 11 Interdisziplinäres Arbeiten

Artikel 11 wurde überarbeitet und präziser formuliert.

Absatz 1 legt den Zweck des interdisziplinären Arbeitens fest (Aufbau methodischer Kompetenzen des fächerübergreifenden Denkens und Problemlösens). Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird auf die starre Regel verzichtet, dass dem interdisziplinären Arbeiten 10% des Berufsmaturitätsunterrichts gewidmet werden muss. Für die Erarbeitung der IDPA stehen für alle Ausrichtungen weiterhin 40 Lektionen des Berufsmaturitätsunterrichts zur Verfügung. Für die Umsetzung des IDAF legen die Schulen in ihrem Konzept zum interdisziplinären Arbeiten fest, wie viele Lektionen von welchen Fächern am IDAF beteiligt sind. Insbesondere für die Erarbeitung der für die Generierung der Erfahrungsnote notwendigen IDAF-Leistungen gemäss Artikel 11 Absatz 4 VE-BMV sowie für den Erwerb der überfachlichen Kompetenzen gemäss Kapitel 9.1.3 des RLP-BM sind die Schulen für die Festlegung einer ausreichenden Anzahl Lektionen verantwortlich. Ziel dieser flexiblen Regelung ist eine effiziente zweckorientierte Umsetzung des interdisziplinären Arbeitens. Detailliertere Informationen zum interdisziplinären Arbeiten sind dem Kapitel 9. 1 des RLP-BM zu entnehmen.

Absatz 2 legt die Elemente des interdisziplinären Arbeitens fest (interdisziplinäres Arbeiten in den Fächern IDAF [Bst. a] und interdisziplinäre Projektarbeit IDPA [Bst. b])

Absatz 3 (ehem. Abs. 2) legt fest, dass sich das IDAF auf die Fächer aller Unterrichtsbereiche erstreckt und dass dieses insbesondere im Rahmen von Kleinprojekten geübt wird, welche spezifische Kompetenzen wie z. B. Projektmanagement und Kommunikation fördern. Das IDAF bereitet auf die IDPA vor.

Absatz 4 legt die im IDAF zu erbringenden Leistungen fest und hält fest, dass eine Leistung ein Thema aus mindestens zwei Fächern des Berufsmaturitätsunterrichts umfasst und in Bezug zur Arbeitswelt steht. Aus den Leistungen wird die Erfahrungsnote generiert. Es besteht weiterhin ein Unterschied zwischen den zweisemestrigen und allen anderen Angeboten. In zweisemestrigen Angeboten müssen insgesamt mindestens drei Leistungen erbracht werden. In allen übrigen Angeboten sind zwei Semesterzeugnisnoten gestützt auf je mindestens zwei Leistungen pro Semester erforderlich. Dies ergab sich bisher nur aus dem Rahmenlehrplan (Kap. 9.1).

Absatz 5 (ehem. Abs. 4) Absatz 5 präzisiert den Zeitpunkt der IDPA gegenüber der bisherigen Regelung («In den letzten zwei Semestern des Berufsmaturitätsunterrichts» anstelle von «Gegen Ende des Bildungsgangs»).

Absatz 6 legt fest, dass die Lernenden von den verantwortlichen Lehrpersonen angeleitet und betreut werden.

Absatz 7 (ehem. Abs. 4) hält fest, dass die IDPA Bestandteil der Berufsmaturitätsprüfung ist und Bezüge zu mindestens zwei BM-Fächern und zur Arbeitswelt herstellt.