Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten

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Für interkantonale Anbietende von BM-Bildungsgängen legen die Kantone für die regulären Sommersessionen fest, welche Prüfungen zur Anwendung gelangen: entweder die regulären Abschlussprüfungen des jeweiligen Standortkantons oder die reguläre Abschlussprüfung eines einzelnen Kantons an allen Standorten. Auch für allfällige Wintersessionen werden kantonal vorbereitete und validierte Prüfungen eingesetzt.

Art. 21 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen

Artikel 21 (ehem. Art. 22) legt fest, dass die Abschlussprüfungen am Ende des BM-Bildungsgangs stattfinden (Abs. 1) und dass höchstens drei Fächer vorzeitig abgeschlossen werden können (Abs. 2). Absätze 1 und 2 bleiben somit unverändert.

«Bildungsgang» im Sinne dieser Bestimmung und der gesamten Verordnung bezieht sich ausschliesslich auf den Berufsmaturitätsunterricht (BM-Bildungsgang). In der BM 1 findet der BM-Bildungsgang parallel zu einer schulisch oder betrieblich organisierten beruflichen Grundbildung statt. In der Regel stimmen dessen Start und Ende mit denjenigen der beruflichen Grundbildung überein (Art. 13 Abs. 3). Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a, b und c sind flexible Starts und Abschlüsse des Berufsmaturitätsunterrichts gegenüber der beruflichen Grundbildung möglich. Der BM-Abschluss kann entweder frühestens ein Jahr vor oder spätestens ein Jahr nach dem EFZ-Abschluss erfolgen.

Damit die Fächer Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften als vorzeitig abgeschlossen gelten, müssen alle Teilfächer20 dieser beiden Fächer vorzeitig abgeschlossen werden (neuer Abs. 3). Absatz 3 legt ausserdem die Möglichkeit fest, die Teilfächer zeitlich unterschiedlich abzuschliessen. Diese Möglichkeit entspricht Eckwert 6, welcher 2018 vom SBFI und der EDK im Rahmen des Projekts Stärkung der Berufsmaturität im Jahr 2018 genehmigt hatte und bereits umgesetzt wird.

Der ehem. Absatz 3 sah vor, dass im Rahmen von schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktika am Schluss die BM-Abschlussprüfungen vor der Praktikumszeit (d.h. am Ende des Berufsmaturitätsunterrichts bzw. des BM-Bildungsgangs) durchgeführt werden konnten. Die Verfassung bzw. Gestaltung der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) musste hingegen gegen Ende der Praktikumszeit erfolgen. An der bisherigen Regelung in Bezug auf den Zeitpunkt der Abschlussprüfungen wird festgehalten. Auf die bisherige Regelung in Bezug auf den IDPA-Zeitpunkt wird hingegen zur Entlastung der Kandidatinnen und Kandidaten einer schulisch organisierten Grundbildung verzichtet.

Da die bisherige Regelung in Bezug auf den Zeitpunkt der Abschlussprüfungen sowie die neue Regelung in Bezug auf den Zeitpunkt der IDPA sich bereits aus Absatz 1 und aus Artikel 11 Absatz 5 ergeben, wird der ehemalige Absatz 3 ersatzlos gestrichen. Daraus folgt, dass eine Weiterführung der bisherigen Praxis in Bezug auf den Zeitpunkt der IDPA (Verfassung bzw. Gestaltung gegen Ende der Praktikumszeit) nicht mehr erlaubt ist.

Das BM-Zeugnis darf weiterhin erst nach Abschluss des Praktikums und dem erfolgreichen Bestehen des Qualifikationsverfahrens EFZ abgegeben werden, da gemäss Artikel 2 dieser Verordnung eine berufliche Grundbildung mit EFZ eine unabdingbare Voraussetzung für das Erlangen der eidgenössischen Berufsmaturität ist.

Art. 22 Fremdsprachendiplome

Artikel 22 (bisher Art. 23) wurde inhaltlich teilweise überarbeitet.

Gemäss Absatz 1 können die Schulen die Kandidatinnen und Kandidaten weiterhin auf eine Prüfung für ein Fremdsprachendiplom (Diplomprüfung) vorbereiten, deren Absolvierung zum Ersatz der Abschlussprüfung führt. Aus der Regelung folgt, dass nur die Vorbereitung der Diplomprüfung an der Schule dazu führt, dass sie die Abschlussprüfung ersetzt. Nicht relevant ist, ob die Vorbereitung im Berufsmaturitätsunterricht selber oder im Rahmen von weiteren Sprachkursen der Schule erfolgt. Es muss rechtzeitig entschieden werden, ob sich eine Kandidatin oder ein Kandidat an der Schule auf eine Diplomprüfung vorbereitet und diese absolviert, oder ob die reguläre Abschlussprüfung absolviert wird. Ausgeschlossen ist, sowohl die reguläre Abschlussprüfung als auch die Diplomprüfung zu absolvieren, um das bessere Resultat zählen zu lassen. Es besteht kein Zwang die Diplomprüfung zu absolvieren.

Absatz 2 hält neu fest, dass die Kantone entscheiden, welche Diplomprüfungen zum Ersatz der Abschlussprüfung führen. Die bisherige Regelung der Anerkennung von Sprachdiplomen durch das SBFI wird nicht weitergeführt, zumal damit zu stark in die Zuständigkeit und Kompetenz der Kantone einge-

20 Teilfächer Naturwissenschaften: Chemie, Physik, Biologie; Teilfächer Sozialwissenschaften: Psychologie, Soziologie, Philosophie.