Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten

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Artikel 11 nur zwei Semesterzeugnisnoten IDAF (alle Angebote bis auf die zweisemestrige Vollzeitangebote) bzw. nur drei IDAF-Leistungen (zweisemestrige Vollzeitangebote) notwendig sind. In diesem Sinne muss die IDAF-Note nicht auf allen Semesterzeugnissen erscheinen. Die IDAF-Note zählt aus diesem Grund für die Semesterpromotion nicht (Abs. 3). Absatz 4 bleibt unverändert und legt die Voraussetzung für die Promotion fest, welche am Ende jedes Semesters erfolgt. In Absatz 5 wird neu festgehalten, dass die Gesamtnote das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Noten ist. Diese Ergänzung ist notwendig, da der bisherige Artikel 16 Leistungsbewertung und Notenberechnung gestrichen wurde, wo ursprünglich diese Information enthalten war.

Absatz 6 (ehem. Abs. 5) wurde angepasst. Neu gilt die einmalige provisorische Promotion auch für die Bildungsgänge der Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung (BM 2), inkl. zweisemestrige Vollzeitangebote. Damit werden Kandidatinnen und Kandidaten eines zweisemestrigen Vollzeitangebots bei Nichterfüllung der Promotionsvoraussetzungen nach dem ersten Semester nicht mehr vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen und können die Abschlussprüfungen antreten. Ist eine provisorische Semesterpromotion nach dem ersten Semerster erfolgt, empfiehlt es sich, dass die Schulen diesen Kandidatinnen und Kandidaten über die Risiken eines Misserfolgs an den Abschlussprüfungen bzw. über die Alternativen orientieren. Bei Repetentinnen und Repetenten entfallen die Promotionsvoraussetzungen (Abs. 6 letzter Satz).

Nach einem Ausschluss aus dem Berufsmaturitätsunterricht führen die Absolvierenden der BM 1 (BOG und SOG) ihre berufliche Grundbildung weiter und werden in den allgemeinbildenden Unterricht integriert. Bieten Schulen nur berufliche Grundbildungen mit Berufsmaturität an, müsste die schulisch organisierte Grundbildung an einer anderen Schule weitergeführt werden. Gleiches wäre bei einem Wechsel in die betrieblich organisierte Grundbildung erforderlich. Dies würde zu einer Anpassung des Ausbildungsvertrags führen.

Absatz 7 (ehem. Abs. 6) hält fest, dass höchstens ein Unterrichtsjahr einmal wiederholt werden kann. Diese Möglichkeit ist vorgesehen, um besonderen Situationen gerecht zu werden. Ein Wiederholungsanspruch besteht nicht. Eine Wiederholung setzt zudem immer voraus, dass dies organisatorisch machbar ist, die Lehr- oder Ausbildungsvertragsparteien einverstanden sind und der Kanton der Wiederholung zustimmt. Die Entwicklung einer Praxis in Bezug auf die Umsetzung von Absatz 7 fällt den Kantonen zu. Sie können beispielsweise entscheiden, ob sich die Wiederholung nur auf das erste Unterrichtsjahr beschränken soll, was bereits in einigen Kantonen so umgesetzt wird.

Die Wiederholung des Unterrichtsjahres kann von den Kantonen auch für die BM 2 (für drei- und viersemestrige Angebote) in Betracht gezogen werden.

Bei einer Wiederholung eines Unterrichtsjahres muss dieses in seinem ganzen Umfang wiederholt werden, unabhängig von erzielten Noten. Daraus ergeben sich in allen Fächern neue Erfahrungsnoten für das wiederholte Unterrichtsjahr. Im Wiederholungsjahr nicht wiederholt werden müssen demgegenüber allfällige absolvierte vorgezogenen Prüfungen. Deren Wiederholung ist erst möglich, wenn die gesamte Berufsmaturitätsprüfung am Ende des Bildungsgangs nicht bestanden wird. Ein drittes Nichterfüllen der Promotionsvoraussetzungen während des wiederholten Unterrichtsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt führt zum definitiven Ausschluss aus dem Berufsmaturitätsunterricht.

Die Wiederholung des Unterrichtsjahrs kann sich auf ein Schuljahr oder auf die letzten zwei Semester vor der zweiten Nichtpromotion beziehen.