Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 24 Seiten
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3.7 7. Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen
Dieser Abschnitt regelt die Anerkennung von BM-Bildungsgängen.
Art. 28 Anerkennung von Bildungsgängen
Die Sachüberschrift von Artikel 28 (ehem. Art. 29) wurde sprachlich dem Inhalt der Bestimmung angepasst. Die Kantone reichen den entsprechenden Antrag für die Aufnahme des Anerkennungsverfahren beim Bund ein (Abs. 1). Abs. 2 nennt die Hauptkriterien für die Anerkennung von BM-Bildungsgängen. Die Buchstaben (a) (Einhaltung der Bestimmungen der BMV, welche im RLP-BM ausgeführt sind) und (b) (Vorhandensein eines Lehrplans für den Bildungsgang) bleiben unverändert. Die ehemaligen Buchstaben (c) (Vorhandensein von geeigneten Qualifikationsverfahren vorgesehen) und d (Vorhandensein von geeigneten Instrumenten zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung) wurden gestrichen. Buchstabe (c) kann unter (a) subsumiert werden. Die Überprüfung des Vorhandenseins von geeigneten Instrumenten zur Qualitätssicherung und Entwicklung (Bst. d) ist hingegen Aufgabe der Kantone, und dies bereits vor dem Start eines Anerkennungsverfahrens (Vgl. Art. 32 Abs. 2). Somit sind solche Instrumente im Rahmen des Anerkennungsverfahren durch den Bund nicht mehr zu überprüfen. Der neue Buchstabe (c, ehem. Bst. e) (qualifizierte Lehrkräfte) bleibt unverändert. Die erwähnten Hauptkriterien a bis c werden vom Bund konkretisiert und verfeinert. Eine entsprechende Liste wird zur Verfügung gestellt. Gemäss Abs. 3 entscheidet das SBFI über die Anerkennung von Bildungsgängen. Dieser Absatz bildet zudem die rechtliche Grundlage für den Einsatz von Expertinnen und Experten bei der Begleitung von Anerkennungsverfahren (heutige Schulexpertinnen und – Experten) sowie für das allfällige Beiziehen von Expertinnen und Experten für die Beurteilung der Anerkennungsberichte und die Begleitung der Schulexpertinnen und -Experten (ähnliche Rolle wie die Subkommission Anerkennung der EBMK, welche gemäss Bundesratsentscheid vom 14. Dezember 2018 per Ende 2024 aufgelöst wird).
Die in der Praxis bislang regelmässig zur Anwendung gelangte Möglichkeit einer Anerkennung mit Auflagen wird in der Berufsmaturitätsverordnung neu ausdrücklich festgehalten (Abs. 4).
Art. 29 Qualifikation der Lehrkräfte
Artikel 29 (ehem. Art. 31) legt fest, dass das 6. Kapitel «Berufsbildungsverantwortliche» der Berufsbildungsverordnung21 die Grundlage für die Qualifikation der Lehrkräfte weiterhin bildet. Für die Lehrkräfte der Berufsmaturität sind insbesondere Artikel 40 Absatz 2 und 3, Artikel 43, Artikel 46 BBV relevant.
Art. 30 Entzug der Anerkennung
Artikel 30 wurde sprachlich umformuliert und ergänzt. Der Entzug der Anerkennung eines Bildungsgangs kann erfolgen, wenn der Bildungsgang den Anerkennungsanforderungen nicht mehr entspricht oder wenn die bei der Anerkennung definierten Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden (Abs. 1). Bevor der Entscheid definitiv gefällt wird, gewährt das SBFI der zuständigen kantonalen Stelle das rechtliche Gehör (Abs. 2).
3.8 8. Abschnitt: Pilotprojekte
Pilotprojekte im Rahmen der Berufsmaturität können ein hilfreiches Instrument zur Weiterentwicklung der Berufsmaturität und zum Sammeln von Erfahrungen im Hinblick auf eine Änderung der BMV sein. Im Zusammenhang mit der Anerkennung von Bildungsgängen der Berufsmaturität sind sie in den vergangenen Jahren bereits zur Anwendung gelangt. Gestützt auf gesetzgeberische Vorgaben und einer Verschärfung der Anforderungen an Versuchsregelungen kann aber die im geltenden Recht enthaltene Regelung zu den Pilotprojekten nicht weiterverfolgt werden. Namentlich ist eine Regelung von Pilotprojekten mit Abweichungen von den Bestimmungen der BMV einzig gestützt auf eine Verfügung des SBFI nicht mehr zulässig, so dass der ehemalige Artikel 32 Buchstabe c gestrichen werden muss.
Damit Pilotprojekte mit Abweichungen von Bestimmungen der BMV in der Berufsmaturität weiterhin möglich sind, muss die entsprechende Regelung angepasst werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Pilotprojekte werden neu in der BMV geregelt. Neu müssen für die Bewilligung und Durchführung eines Pilotprojekts zudem besondere Voraussetzungen erfüllt sein, was die Einführung des neuen Abschnitts «Pilotprojekte» erfordert. Als wichtigste Voraussetzungen zu erwähnen sind: