Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten
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Mit der Angabe des Kontrollschildes im übertragenen Datensatz ist ein Rückschluss auf bestimmbare natürliche Personen nicht ausgeschlossen. Die Auslesung kann nur durch Kontrollbehörden erfolgen, die über die notwendigen, auf der Kontrollkarte gespeicherten Zugangsschlüssel verfügen. Kontrollkarten werden den für Strassen- oder Betriebskontrollen zuständigen Behörden der Kantone und dem BAZG erteilt (Art. 13e ARV 1). Der Zweck der Datenbearbeitung ist gemäss dem Einleitungssatz beschränkt auf die Vorselektion bei Strassenkontrollen. Die Verwendung der Daten für weiterführende Analysen oder ein Profiling ist nicht zulässig. Unverändert gelten die in Artikel 21 Absatz 3 SKV aufgeführten Pflichten betreffend die Vernichtung der Daten.
Art. 44 Meldungen an das ASTRA
Die vorliegende Verordnung über das ISK beinhaltet kraft Sachzusammenhangs die Bestimmungen zu Meldungen der Kantone an das ASTRA nach Artikel 44 SKV. Dieser kann deshalb aufgehoben werden.
2. Abschnitt: Berichterstattung des ASTRA
Art. 46
Die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission und gegenüber dem ITF der OECD sind unter Artikel 19 der ISKV aufgeführt. Daher soll der 2. Abschnitt mit dem Artikel 46 SKV aufgehoben werden.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 47 Zentrale Datenbank
Art 48 Inhalt der Datenbank
Mit dem Erlass der ISKV sollen die Artikel 47 und 48 und damit der gesamte 3. Abschnitt aufgehoben und durch die entsprechenden Regelungen in der ISKV ersetzt werden. Artikel 45 SKV (Meldungen an das BAV) bleibt bestehen.
Art. 25 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten der ISKV soll mit der Inbetriebnahme des ISK zeitlich zusammenfallen. Der Termin der Inkraftsetzung wird daher frühestens nach der Auswertung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens festgelegt und mit der voraussichtlichen Inbetriebnahme des ISK abgestimmt.
Erläuterungen zu den Änderungen der VSKV-ASTRA
Der Artikel 37 (Zeitpunkt der Meldungen an das ASTRA) der VSKV-ASTRA wird in die Artikel 6 und 22 ISKV überführt. Zudem sollen die Anhänge 4 und 5 sowie der Artikel 35 der VSKV-ASTRA (Prüfberichte) aktualisiert werden. Da es sich bei der VSKV-ASTRA um eine Amtsverordnung handelt, ist diese in einem eigenständigen Verfahren durch das ASTRA anzupassen. Artikel 38 VSKV-ASTRA (Form der Meldungen an das BAV) bleibt bestehen.