Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten
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der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 (DSV)19 unter anderem dann zu erstellen, wenn besonders schützenswerte Personendaten in einem automatisierten System bearbeitet werden und enthält beispielsweise auch die getroffenen organisatorischen und technischen Massnahmen.
2. Abschnitt: Erfassungssystem
Art. 5 Inhalt
Das Erfassungssystem enthält die Daten, die im Zusammenhang mit den Kontrollen nach Artikel 89q SVG erhoben worden sind. Im Anhang zur Verordnung sind die entsprechenden Datenkategorien aufgeführt. Das ASTRA kann den Anhang bei Bedarf anpassen und damit zeitnah auf allfällige neue Bedürfnisse oder technische Neuerungen reagieren (siehe Artikel 23).
Bst. a – d: Die Daten nach den Buchstaben a – d dienen der Identifikation und Nachvollziehbarkeit einer Kontrolle. Eine Übersicht der Attribute befindet sich in Anhang Ziffer 1 - 4.
Bst. e: Darunter fallen die Daten der verschiedenen Kontrollbereiche, welche die zuständigen Behörden im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen gestützt auf die Bestimmungen der SKV und in Verbindung mit den Bestimmungen der Verkehrsregelnverordnung (VRV)20 erheben. Sie richten sich nach dem Anhang Ziffer 5.
Bst. f: Darunter fallen Daten, die anlässlich einer Betriebskontrolle gemäss Artikel 22 SKV (Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit) erhoben werden. Gemäss Artikel 20 Absatz 2 SKV sind mindestens 3 Prozent der Arbeitstage der der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und - führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)21 unterstehenden Führerinnen und Führer zu kontrollieren. Mindestens 30 Prozent davon haben im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen und mindestens 50 Prozent im Rahmen von Betriebskontrollen zu erfolgen. Diese Verpflichtung entspringt aus Artikel 2 Absatz 3 der im LVA aufgenommenen Richtlinie 2006/22/EG.22 Die Schweiz hat gemäss Artikel 3 der Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission alle zwei Jahre Bericht über die erhobenen statistischen Daten zu erstatten. Die entsprechenden Attribute sind im Anhang unter Ziffer 6 hinterlegt.
Im Bereich von Betriebskontrollen von Gefahrgut nach Artikel 27 SKV gibt es bislang keine Berichterstattungsverpflichtungen, weswegen diese Daten nicht in ISK zu erfassen sind.
Bst. g: Einvernahme- und Verzeigungsrapporte können in ISK erfasst werden.
19SR 235.11
20SR 741.11
21 SR 822.221
22 Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, in der für die Schweiz gemäss Anhang 1 Abschnitt 2 des Landverkehrsabkommens (SR 0.740.72) jeweils verbindlichen Fassung.