Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten

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Strasse vom 21. Juni 19996 (nachstehend: LVA) zielt darauf ab, die Schweizerische Verkehrspolitik gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) zu koordinieren und weitgehend vergleichbare Bedingungen im Verkehrsbereich zu schaffen.7 Die ISKV wie auch die Fachanwendung ISK verfolgen diese Ziele. Das aktuelle Projekt ISK wird separat zu einer Übernahme der Richtlinie 2014/47/EU8 ins LVA behandelt. Für die Schweiz bleibt damit weiterhin die Richtlinie 2000/30/EG9 massgeblich, welche aktuell im Anhang des LVA aufgeführt ist.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202410 zur Legislaturplanung 2023 - 2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202411 über die Legislaturplanung 2023 – 2027 angekündigt.

Der Erlass der ISKV ist dennoch angezeigt, denn im Rahmen des Gesetzgebungspakets «Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr» (10.092) wurde der Bundesrat beauftragt, drei Informationssysteme umzusetzen und deren Organisation und Durchführung zu regeln. Das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; Artikel 89a-89h SVG), das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle (ISU; Artikel 89i-89n SVG) sowie die entsprechenden Delegationsbestimmungen sind am 1. Januar 2019 und 1. Januar 2013 in Kraft getreten und die dazugehörigen Fachanwendungen demgemäss in Betrieb genommen worden. Als letztes sollen nun auch das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen in Betrieb genommen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Kraft treten.

2 Grundzüge der Vorlage

Die beantragte Neuregelung

Die neue Verordnung regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des ISK, sowie die damit zusammenhängenden statistischen Erhebungen. Die in den Artikeln 47 und 48 SKV enthaltenen Bestimmungen zur zentralen Datenbank (ETC) können damit aufgehoben werden.

Des Weiteren werden zur Harmonisierung mit dem EU-Recht die Vorschriften über die gegenüber der Europäischen Kommission und dem Weltverkehrsforum (International Transport Forum, ITF) bestehenden Berichterstattungspflichten im Rahmen internationaler Abkommen eingefügt. Der derzeit in der SKV enthaltene Artikel 46 zu diesem Bereich wird in die ISKV überführt.

6 SR 0.740.72

7Artikel 30 LVA (Titel IV Koordinierte Verkehrspolitik)

8Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. L 127 vom 29.04.2014, S. 134; geändert durch delegierte Richtlinie (EU) 2021/1716, ABl. L 342 vom 27.9.2021, S. 45.

9Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen, in der für die Schweiz gemäss Anhang 1 Abschnitt 3 des Landverkehrsabkommens (SR 0.740.72) jeweils verbindlichen Fassung.

10 BBl 2024 525

11 BBl 2024 1440