Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten

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Abs. 3: Das BAZG hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 4 SKV Zugriff auf die von ihm erfassten oder über sein vorgelagertes System übermittelten Daten im Erfassungssystem.

Abs. 4: Alle Personen, die eine zugriffsberechtigte Stelle ausüben, sind dem ASTRA zu melden.

Art. 10 Vernichtung und Archivierung von Daten

Abs. 1: Die Daten im Erfassungssystem werden für fünf Jahre ab Kontrollzeitpunkt aufbewahrt. Nach der Aufbewahrungsfrist werden die Daten zur Vernichtung gekennzeichnet, soweit die Daten ihren Bearbeitungszweck erfüllt haben und nicht mehr erforderlich sind (in Anlehnung an Artikel 6 Absatz 4 DSG).

Abs. 2: Im Rahmen der Anbietepflicht nach Artikel 38 Absatz 1 DSG und in Verbindung mit Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (BGA)28 werden Daten, die nicht mehr benötigt werden und zur Vernichtung bestimmt sind, vor deren Vernichtung dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.

Abs. 3: Sobald das Bundesarchiv die Archivwürdigkeit der Daten überprüft hat und die Daten gegebenenfalls ans Bundesarchiv übergeben wurden, werden die Daten durch das ASTRA vernichtet.

3. Abschnitt: Auswertungssystem

Art. 11 Inhalt

Das Auswertungssystem enthält die Daten nach den Ziffern 1 – 6 des Anhangs in pseudonymisierter oder anonymisierter Form. Allfällige Einvernahmeprotokolle oder Polizeirapporte nach Ziffer 7 des Anhangs werden nicht ins Auswertungssystem übernommen.

Art. 12 Zugriffsberechtigungen

Abs. 1: Die zuständigen Stellen beim ASTRA haben Zugriff auf die Daten des Auswertungssystems.

Abs. 2 - 3: Im Auswertungssystem haben die nach kantonalem Recht zuständigen Stellen sowie das BAZG, Zugriff auf die von ihnen erfassten Daten.

Art. 13 Auswertung

Abs. 1: Das ASTRA kann die Daten des Auswertungssystems im Rahmen der unter Artikel 2 Absatz 4 genannten Zwecke auswerten.

Abs. 2 - 3: Die kantonalen Behörden, wie auch das BAZG, können die Daten, auf welche sie Zugriff haben, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auswerten. Darunter können auch operative Statistiken oder Berichte fallen.

28 SR 152.1