Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten
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Art. 14 Verknüpfung mit Daten aus anderen Datenquellen
Abs. 1: Zwecks Analyse und Auswertung gewisser Einflussfaktoren auf die Strassenverkehrssicherheit dürfen Daten aus anderen Informationssystemen im Strassenverkehrsbereich ins Auswertungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden.
Bst. a - d: Je nach Auswertungszweck, dessen Rahmen Artikel 2 Absatz 4 vorgibt, können Kontrolldaten mit Daten des IVZ, des ISU und oder Daten über die Strasseninfrastruktur und über den Strassenverkehr verknüpft werden. Wobei ein Rückschluss auf eine bestimmbare natürliche Person stets ausgeschlossen bleibt. Durch gezielte punktuelle Verknüpfungen von Kontrolldaten mit zusätzlichen anonymisierten Daten aus anderen Datenquellen können in Zukunft weitergehende Analysen vorgenommen werden. So soll beispielsweise analysiert werden können, wie sich frühere Administrativmassnahmen oder die Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen auf die Wiederholung von Strassenverkehrsdelikten auswirkt. Die Ergebnisse solcher Analysen dienen als Grundlage für die Sanktionspolitik und der Weiterentwicklung der Strassenverkehrssicherheit. Fragen aus der Politik können damit präziser beantwortet werden und es soll beispielsweise im Hinblick auf eine Gesetzesanpassung simuliert werden können, wie sich eine Änderung auf den Strassenverkehr auswirken könnte. Solche Verknüpfungen ermöglichen die Feststellung von bisher unbekannten Zusammenhängen und Erkenntnissen über Ursachen und Hintergründe von Widerhandlungen. Durch Verknüpfung mit den anonymisierten Daten des ISU können zudem wichtige Zusammenhänge zwischen Strassenverkehrskontrolldaten und Strassenverkehrsunfalldaten erkannt und entsprechende Massnahmen getroffen werden. Damit soll das ISK einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der allgemeinen Verkehrssicherheit auf Schweizer Strassen leisten.
Das Ergebnis einer solchen Verknüpfung mündet in einer statistischen Darstellung, die weder Rückschlüsse auf konkrete Personen oder Fahrzeuge zulässt noch die persönliche Identifikationsnummer (PIN-IVZ-Personen) oder die Fahrgestell- oder
Stammnummer offenlegt.
Abs. 2: Der Zugang und die Nutzung von Daten zur Strasseninfrastruktur und zum Strassenverkehr richtet sich für Geodaten nach dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (GeolG)29 und der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeolV)30 und für Fachdaten betreffend die Nationalstrasseninfrastruktur nach dem Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)31 und der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)32. Damit können geografisch basierte Analysen gemacht werden, wie zum Beispiel Häufigkeit von Widerhandlungen oder von Ausweichverkehr auf einem bestimmten Streckenabschnitt.
Abs. 3: Für die Verknüpfung mit Daten, die im Rahmen des Bundesstatistikgesetzes erhoben worden sind, gilt Artikel 14a BStatG.
29SR 510.62
30 SR 510.620
31SR 725.11