Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten

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Bei Kontrollen von Fahrzeugen zum Sachentransport werden in Bezug auf die Geschwindigkeit nur Daten erfasst, sofern das Zugfahrzeug oder die Kombination eine Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h aufweisen oder wenn diese gewerblich zugelassen sind. Diese Regelung, wonach nur die erwähnten Motorfahrzeuge und nicht etwa auch Personenwagen zu erfassen sind, wird auch auf Gefahrguttransporte übernommen. Zwar bestimmt der Artikel 2 Buchstabe a der im Anhang des LVA aufgenommenen Richtlinie (EU) 2022/199925, dass unter den Geltungsbereich der Gefahrgutbestimmungen alle Fahrzeuge mit 4 Rädern und einer bauartbedingten

Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h fallen. Vierrädrige Motorfahrzeuge, welche eine Höchstgeschwindigkeit zwischen 25 km/h und 40 km/h aufweisen, stellen jedoch eine eher geringe Anzahl Fahrzeuge dar, die im Bereich des Gefahrguttransportes verkehren. Daher soll im Sinne der Verhältnismässigkeit und einer kohärenten Linie auf deren Erfassung im ISK verzichtet werden. Darauf hinzuweisen sei hier, dass dieser Artikel lediglich besagt, welche Daten in ISK zu erfassen sind und nicht be-

stimmt, welche Motorfahrzeuge durch die Behörden zu kontrollieren sind.

Abs. 2: Einvernahmeprotokolle und Verzeigungsrapporte dürfen ins Erfassungssystem aufgenommen werden.

Abs. 3: Mit dieser Bestimmung werden die Kontrollverfahren und die Verantwortung im Sinne von Artikel 33 DSG geregelt. Die Verantwortung für die Qualität und Richtigkeit der Daten liegt in erster Linie bei den für die Datenerfassung zuständigen Behörden. Stellt eine Behörde fehlerhafte oder unvollständige Daten fest, so hat sie diese sofort zu berichtigen respektive zu ergänzen.

Abs. 4: Die Eingabe oder Übermittlung der Daten wird aufgrund der zeitgerechten Abgabe der Berichterstattung und der Veröffentlichung der Strassenverkehrskontroll-Statistik gewissen Fristen unterworfen und richten sich nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a – c und e SKV sowie nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)26, welcher die Form der Meldungen und das Meldeverfahren gemäss Artikel 44 Absatz 2 SKV regelt. Ausserdem wird die Ausnahme aus Artikel 37 Absatz 2 VSKV-ASTRA über allfällige anderslautende Meldefristen, die sich auf eine Leistungsvereinbarung stützen, übernommen.

Die Meldungen gemäss erster Teilsatz von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e SKV, wonach die Kantone dem ASTRA die von ausländischen Fahrzeugführern oder -führerinnen in der Schweiz begangenen Widerhandlungen gegen die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften und deren Ahndung zu melden haben, dienen der Erfüllung des Artikels 22 Absatz 3 der im LVA aufgenommenen Verordnung (EG) Nr. 561/200627. Demgemäss hat das ASTRA der Europäischen Kommission regelmässig relevante Informationen (in Form von statistischen Daten) über die nationale Auslegung und

25Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse, in der für die Schweiz gemäss Anhang 1 Abschnitt 3 des Landverkehrsabkommens (SR

0.740.72) jeweils verbindlichen Fassung.

26 SR 741.013.1

27 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, in der für die Schweiz gemäss Anhang 1 Abschnitt 3 des Landverkehrsabkommens (SR 0.740.72) jeweils verbindlichen Fassung.