Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten
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Fahrzeuge verglichen mit Lastwagen längere Intervalle der periodischen Prüfung gelten (5-3-3-3 gegenüber 2-2-1-1 Jahre) kommt der technischen Unterwegskontrolle besondere Bedeutung zu. Kontrollen an diesen Fahrzeugen sollen daher künftig in ISK erfasst werden müssen.
Ziff. 2: Im Erfassungssystem einzutragen sind Kontrollen an leichten Motorwagen, die in Kombination mit einem Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht ohne Stütz- oder Sattellast von mehr als 750 kg sowie einem Gesamtzuggewicht nach Artikel 7 Absatz 6 VTS von mehr als 3,5 Tonnen verkehren. Gemeint sind Anhängerzüge, die einen Transportanhänger mit mehr als 750 kg (ab Klasse O2, vgl. Art. 21 Abs. 1 VTS) umfassen und deren Gesamtzuggewicht über 3,50 Tonnen beträgt. Das Gesamtzuggewicht beinhaltet das Zugfahrzeug inklusive Anhänger. Anhänger bis 0,75 Tonnen (Klasse O1) verfügen nur über geringe Transportkapazitäten und sind technisch sehr einfach aufgebaut (meistens ohne Betriebsbremse). Für gewerbsmässige Transporte und technische Unterwegskontrollen sind sie daher von eher untergeordneter Bedeutung. Weil nach EU-Systematik für die Typengenehmigung die Klasseneinteilung der Anhänger nur auf der Achslast basiert, soll die auf das Zugfahrzeug übertragene Stütz- oder Sattellast nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 21 Abs. 5 VTS). Nicht erfasst werden müssen daher Kontrollen von leichten Lieferwagen, Pick-Ups usw. bis 2,50 Tonnen oder SUVs (Geländewagen) bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, wenn nur ein leichter Sachentransportanhänger (Klasse O1) mitgeführt wird. Diese Fahrzeuge werden häufig von Handwerksbetrieben und Gewerbetreibenden, aber auch von Privaten genutzt. Für Transportdienstleistungen haben sie zu geringe Nutzlasten, als dass sie die erfassten Lastwagen und Lieferwagen über 2,50 Tonnen konkurrenzieren könnten.
Ziff. 3: Bei Kontrollen an leichten Motorwagen ohne Anhänger, die nicht überwiegend zum Personentransport eingerichtet sind (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VTS) und deren Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS 2,5 Tonnen übersteigt, soll je nach Zweck des Fahrzeugs unterschieden werden. Kontrollen von Lieferwagen und Fahrzeugen mit Nutzraum, wie Verkaufsstände und ähnliches, sollen ab einem Gesamtgewicht von 2,50 Tonnen erfasst werden müssen. Damit werden auch Lieferwagen erfasst, die im internationalen Verkehr mit der EU unter die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften fallen können. Kontrollen von Personentransportfahrzeugen bis 3,50 Tonnen müssen, abgesehen von Kleinbussen (diese fallen unter Bst. c), grundsätzlich nicht in ISK erfasst werden.
Die Kriterien des Buchstabens b sind abgestimmt mit den Leistungsvereinbarungen, die der Bund mit den Kantonen im Bereich der Schwerverkehrskontrollen getroffen hat.
Bst. c: Sofern es sich um eine Kontrolle an Motorwagen oder Fahrzeugkombinatio-
nen zum Personentransport handelt, müssen diese über mehr als neun Sitzplätze
inklusive Führer oder Führerin verfügen. Eine Mindestgeschwindigkeit wie in Buchstabe b wird hierbei nicht definiert, womit auch Fahrzeuge mit weniger als 40 km/h zu erfassen sind (z.B. Touristenbahnen).
Bst. d: Ebenfalls zu erfassen sind die Betriebskontrollen im Zusammenhang mit der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach Artikel 22 SKV. Betriebskontrollen im Zusammenhang mit Gefahrgut gemäss Artikel 27 SKV sind hingegen nicht in ISK zu erfassen, da hierzu keine Berichterstattungspflichten bestehen.