Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten

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Anwendung der genannten Verordnung zu erstatten. Da die festgestellten Widerhandlungen neu in ISK erfasst werden, braucht es diese Meldungen der Kantone nicht mehr explizit.

Der zweite Teilsatz des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe e SKV, wonach die Ahndung von begangenen Widerhandlungen gegen die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften von inländischen Fahrzeugführern und -führerinnen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union begangen wurden an das ASTRA zu melden sind, wird unter Artikel 22 (Meldungen an das ASTRA) aufgeführt und kann in der SKV ebenfalls aufgehoben werden.

Abs. 5: Die Absprache mit dem ASTRA für zu berichtigende oder zu ergänzende Daten dient der Sicherstellung von korrekten, aussagekräftigen Basisdaten der zu erstellenden Statistiken und Berichterstattungen.

Abs. 6: Die Erfassung oder Übermittlung von Daten ins Erfassungssystem hat über die im Bearbeitungsreglement definierten Schnittstellen und Verfahren zu erfolgen.

Art. 7 Verknüpfung mit Daten aus anderen Datenquellen

Gemäss Artikel 89s Buchstabe a SVG dürfen Daten aus anderen Informationssystemen im Strassenverkehrsbereich zur Verifizierung und Vervollständigung der Datensätze ins Erfassungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden. Die datenerhebenden Behörden sollen in der Erfassung der Daten unterstützt werden indem Daten aus dem Subsystem IVZ-Personen und IVZ-Fahrzeuge des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) verknüpft werden können, beispielsweise indem die persönliche Identifikationsnummer PIN IVZ-Personen oder bestehende Fahrzeugdaten ins Erfassungssystem ISK übernommen werden können. Zudem soll damit auch möglich sein, den Fahrerkartenstatus in IVZ-Personen zu überprüfen. Dies kommt der Datenqualität zugute und wird sich auch positiv auf die Dauer einer Kontrolle auswirken.

Art. 8 Übertragung von Daten ins Auswertungssystem

Einer der wesentlichen Zwecke des ISK liegt im Ausarbeiten aussagekräftiger Analysen zu den Kontrollen. Dazu müssen die Daten gemäss Anhang Ziffer 1 - 6 vom Erfassungssystem in das Auswertungssystem überführt werden, welches über entsprechende Analysefunktionen verfügt. Die Pseudonymisierung erfolgt unter Beizug des Leitfadens für technische und organisatorische Massnahmen (TOM) des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Art. 9 Zugriffsberechtigungen

Abs. 1: Die für das ISK zuständigen Stellen beim ASTRA haben Zugriff auf die Daten des Erfassungssystems. Die Zugriffe auf das System und auf die Daten werden gemäss Artikel 21 Absatz 4 protokolliert.

Abs. 2: Die kantonal zuständigen Behörden haben analog den Vorgaben aus Artikel 89r Absatz 1 Buchstabe b SVG Zugriff auf die von ihnen erfassten oder über ihr kantonal vorgelagertes System übermittelten Daten.